OGH 7Ob320/64 (RS0013389)

OGH7Ob320/6416.12.1964

Rechtssatz

Zu einer aussichtslosen Kündigung eines Miteigentümers hat der Außerstreitrichter keine Ermächtigung zu erteilen.

Normen

ABGB §833 A

7 Ob 320/64OGH16.12.1964

Veröff: MietSlg 16038

6 Ob 592/76OGH24.06.1976
6 Ob 626/85OGH28.08.1985

Beisatz: Das Fehlen einer erforderlichen Behauptung zum in Aussicht genommenen Kündigungsgrund schadet nicht, weil die Nachholung einer allenfalls erforderlichen Behauptung in der Aufkündigung möglich ist. (T1)

3 Ob 156/01iOGH29.08.2001

Auch

8 Ob 7/03tOGH27.02.2003

Beisatz: Die bloße Möglichkeit der Erfolglosigkeit der Aufkündigung rechtfertigt nicht die Versagung der Genehmigung. (T2)

5 Ob 8/09aOGH03.03.2009

Beis wie T2; Beisatz: Dennoch muss die (voraussichtlich) erfolgreiche Kündigung eines Miteigentümers offenkundig vorteilhaft für die Gesamtheit der Miteigentümerschaft sein, weil die erfolgreiche Aufkündigung eines Mietvertrags mit einem weder säumigen noch sonst vertragswidrig agierenden Miteigentümer nicht gleichsam automatisch mit einem Vorteil für die Miteigentumsgemeinschaft gleichgesetzt werden kann. (T3)

9 Ob 6/11iOGH25.11.2011
5 Ob 202/17tOGH13.03.2018

Auch; Beis wie T2

8 Ob 41/21vOGH26.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19641216_OGH0002_0070OB00320_6400000_001

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