Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Haben die Vorinstanzen die Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit bzw der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges verworfen, liegt eine den Obersten Gerichtshof jedenfalls bindende Entscheidung vor (7 Ob 207/06a; RIS-Justiz RS0043822). Die Revision bringt kein Argument gegen die ständige Rechtsprechung vor, nach der eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kein Unterbrechungsgrund ist (RIS-Justiz RS0036898). Das Gericht ist an einen rechtskräftigen Verwaltungsbescheid auch dann gebunden, wenn eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben wurde (7 Ob 207/06a mwN; 6 Ob 237/04b).
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit ähnlich gelagerten Rechtsfällen im Zuge des Erwerbs und Verkaufs von Nullkupon-Anleihen auseinandergesetzt (1 Ob 207/01z, 1 Ob 256/03h, 6 Ob 237/04b, 7 Ob 207/06a). Die Entscheidung 1 Ob 256/03h betrifft einen vergleichbaren Rechtsfall. Dieser Entscheidung ist das Berufungsgericht gefolgt. Mit Hinweis auf 1 Ob 207/01z wurde ausgesprochen, dass einem Bankunternehmer nicht unterstellt werden könne, es wolle einem Kunden mehrere Millionen Schilling - möglicherweise jahrelang - zinsenfrei als Kredit zur Verfügung stellen, sich aber zu dessen Abdeckung mit der Durchsetzung der KESt-Gutschrift gegen den Bund auf eigene Kosten - mit durchaus ungewissem Ausgang - begnügen. Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden.
Der Beklagte übergeht mit seiner Argumentation, dass hier nicht die Steuerschuld Gegenstand des Verfahrens ist, sondern der Kaufpreisrest, den die Klägerin gestundet hat, bis die Steuergutschrift erfolgt.
Die Rechtsansicht, dass den Mitarbeitern der Klägerin kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Der Beklagte hatte sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien auf Nullkupon-Anleihen spezialisiert und über diese Anlegeform und die damit verbundenen Auswirkungen und Risken weit überdurchschnittliche Kenntnisse und auch erklärt, dass er für die Wertpapierveranlagung keine Beratung wünsche.
Letztlich kann der Klägerin die Beibehaltung der linearen Berechnungsmethode schon deshalb vom Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil es gerade diese Verrechnungsmethode war, die der Beklagte brauchte, um seine finanztechnischen Transaktionen überhaupt bewerkstelligen zu können.
Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
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