OGH 7Ob30/91 (RS0080382)

OGH7Ob30/9119.12.1991

Rechtssatz

Ist ein Versicherungsmakler nicht nur Vertreter des Antragstellers, sondern Versicherungsagent im Sinn des § 43 VersVG - wenn auch ohne Abschlussvollmacht im Sinn des § 45 VersVG - so haftet der Versicherer auch für die Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer durch den Versicherungsagenten.

Normen

VersVG §43

7 Ob 30/91OGH19.12.1991

Veröff: SZ 64/189 = VersRdSch 1992,186 = VersR 1993,383

7 Ob 28/95OGH18.10.1995

Auch

7 Ob 13/04vOGH21.04.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/57

7 Ob 25/14yOGH22.04.2014

Auch; nur: Ist ein Versicherungsmakler nicht nur Vertreter des Antragstellers, sondern Versicherungsagent im Sinn des § 43 VersVG, so haftet der Versicherer für die Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer durch den Versicherungsagenten. (T1); Veröff: SZ 2014/37

7 Ob 130/18wOGH20.03.2019

Beisatz: Daraus allein folgt aber noch nicht, dass dessen Wissen (jedenfalls) dem Versicherer zuzurechnen ist. Entscheidend ist in diesem Kontext, in welcher Funktion der Versicherungsmakler aufgetreten ist. Die Kenntnisse des Versicherungsmaklers sind nämlich dann nicht dem Versicherer zuzurechnen, wenn der Versicherungsmakler gerade in seiner Funktion als Vertreter des Versicherungsnehmers auftritt, also gleichsam im Lager des Antragstellers und nicht in dem des Versicherers steht. (T2)

7 Ob 166/19sOGH27.11.2019

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19911219_OGH0002_0070OB00030_9100000_001

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