OGH 7Ob28/95

OGH7Ob28/9518.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gerhard R*****, vertreten durch Dr.Willibald Rath und Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei G***** Versicherung Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 400.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25.Jänner 1995, GZ 2 R 217/94-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7.Juni 1994, GZ 22 Cg 40/94-10, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wird aufgehoben. Dem Gericht zweiter Instanz wird eine neuerliche Entscheidung über die Berufung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der bei der beklagten Partei haftpflichtversicherte PKW BMW des Klägers wurde am 21.6.1991 in Mailand gestohlen. Der Kläger erstattete sofort eine Diebstahlsanzeige und gab den Schaden bei seiner Rückkehr sofort der beklagten Partei bekannt.

Als der Kläger den PKW im Frühjahr 1990 kaufte, trat er mit Stefan H*****, einem Angestellten der beklagten Partei, wegen des Abschlusses einer Versicherung in Verbindung. Der Kläger ist Dressman und aus Anlaß seines Berufes oft im Ausland unterwegs. Es ging ihm in erster Linie um eine Diebstahlversicherung, zumal ihm bereits einmal ein PKW, der ebenfalls bei der beklagten Partei versichert war, in Italien gestohlen worden war.

Der Kläger begehrte S 400.000,-- und brachte vor, er sei seit vielen Jahren Kunde der beklagten Partei. Er habe Stefan H***** gegenüber erklärt, daß er eine Haftpflichtversicherung und darüber hinaus - insbesondere wegen des Diebstahlsrisikos - eine Teilkaskoversicherung für so lange Zeit abschließen wolle, wie das Fahrzeug angemeldet sei. Stefan H***** habe ihm für das erste Betriebsjahr zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung geraten. Der Kläger habe diesem Vorschlag gegenüber Stefan H***** nach Rücksprache mit seinem Steuerberater zugestimmt. Mit Stefan H***** sei ausdrücklich abgesprochen worden, daß die übliche Haftpflichtversicherung in Verbindung mit einer sich mangels Kündigung jeweils von Jahr zu Jahr verlängernden Teilkaskoversicherung und zusätzlich mit einer Vollkaskoversicherung, begrenzt auf das erste Betriebsjahr, abgeschlossen werden solle. Als der Versicherungsvertragsabschluß dann aktuell geworden sei, habe Stefan H***** wegen eines Urlaubes den Kläger an Gabriele C*****, eine andere Angestellte der beklagten Partei, verwiesen, die nach Mitteilung des Stefan H***** bereits genau über die Wünsche des Klägers informiert worden sei. Als sich der Kläger im Stadtbüro der beklagten Partei mit Gabriele C***** in Verbindung gesetzt habe, habe sie ihm erklärt, daß ihr die gewünschten Vertragsvarianten bekannt seien. Diese seien nochmals ausdrücklich besprochen worden. Im Versicherungsantrag sei ausdrücklich festgehalten worden, daß die Kaskoversicherung nur für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werde. Damit sei für den Kläger völlig klar gewesen, daß nach Ablauf dieses Jahres die Haftpflichtversicherung und die Teilkaskoversicherung weiterlaufen würden. Dies sei der vereinbarte Vertragsinhalt gewesen. Als der Kläger die Polizze zugesandt erhalten habe, habe er sein Augenmerk im wesentlichen nur auf den Umstand gerichtet, daß die Kaskoversicherung lediglich für ein Jahr abgeschlossen sei und sich nicht automatisch verlängere. Die Polizze habe aber vereinbarungswidrig nicht vorgesehen, daß nach Ablauf der Vollkaskoversicherung eine Teilkaskoversicherung besteht.

Der Kläger stütze sein Begehren auf den mündlich abgeschlossenen Versicherungsvertrag, wonach der PKW zum Diebstahlszeitpunkt versichert gewesen sei. Weiters stütze er sein Begehren auf Schadenersatz, weil die Mitarbeiter der beklagten Partei ein Verschulden bei der Vertragsabwicklung zu vertreten hätten, für das die beklagte Partei gemäß § 1313a ABGB hafte. Das Verschulden liege darin, daß der Versicherungsantrag offensichtlich falsch bzw. unvollständig und nicht seinem Vertragswillen entsprechend aufgenommen, und daß der Kläger bei Ablauf der Vollkaskoversicherung "vom Ablauf auch der Teilkaskoversicherung" nicht verständigt worden sei. Der Wert des gestohlenen PKW bzw. die Versicherungsleistung, die der Kläger bei aufrechter Teilkaskoversicherung zu erhalten habe, belaufe sich auf S 400.000,--.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zwischen dem Kläger und Stefan H***** hätten bloß unverbindliche Gespräche über mögliche Versicherungsvarianten stattgefunden. Gegenüber Gabriele C***** habe der Kläger mit keinem Wort einen bereits zustandegekommenen Vertrag erwähnt. Er habe lediglich den Wunsch geäußert, daß die Vollkaskoversicherung nach einem Jahr automatisch enden solle. Von einer Teilkaskoversicherung sei keine Rede gewesen. Der Kläger habe den Versicherungsantrag, der auch den auffallenden Aufdruck enthalten habe, daß mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden seien, selbst unterfertigt. Letztlich habe der Kläger, selbst wenn seiner Darstellung zu folgen sei, durch die anstandslose Entgegennahme der Polizze den Vertragsinhalt im Sinn der Polizze nachträglich genehmigt. Dem Kläger hätte auch auffallen müssen, daß er nach Ablauf der Vollkaskoversicherung keine weitere Prämie - mit Ausnahme der Haftpflichtversicherungsprämie - vorgeschrieben erhalten habe. Selbst bei Bejahung einer Haftung der beklagten Partei treffe den Kläger das überwiegende Verschulden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgende Feststellungen:

Stefan H***** riet dem Kläger dazu, den PKW im ersten oder allenfalls auch im zweiten Betriebsjahr vollkaskoversichern zu lassen und erst dann auf eine Teilkaskoversicherung zurückzugreifen. Diesem Vorschlag stimmte der Kläger zu.

Stefan H***** übertrug es Gabriele C*****, einer im Stadtbüro der beklagten Partei beschäftigten Angestellten, den Versicherungsvertrag mit dem Kläger "abzuschließen". Der Kläger war aufgrund der Tatsache, daß er von Stefan H***** an Gabriele C***** verwiesen wurde, der Meinung, Gabriele C***** sei von Stefan H***** über die Wünsche des Klägers informiert worden. Der Kläger äußerte sich gegenüber Gabriele C***** dahin, daß es ihm um die Absicherung des Diebstahlsrisikos gehe und daß er den Vertrag so wie mit Stefan H***** besprochen abschließen wolle. Gabriele C***** füllte den Versicherungsantrag dahin aus, daß die Vollkaskoversicherung automatisch, d.h. ohne Kündigung, nach der Dauer eines Jahres ablief. Der Wunsch des Klägers, daß daran automatisch eine Teilkaskoversicherung anschließen sollte, fand im schriftlichen Antrag keinen Niederschlag. Der Kläger unterfertigte diesen Antrag (im Ersturteil irrtümlich als Polizze bezeichnet) ungelesen. Er war der Meinung, daß Gabriele C***** den Antrag seinen Vorstellungen entsprechend ausgefüllt habe.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die beklagte Partei für den Fehler ihrer Angestellten, daß die "eindeutig" geäußerten Wünsche nicht "in die Polizze" eingetragen worden seien, gemäß § 1313 a ABGB hafte und daher schadenersatzpflichtig sei. Den Kläger treffe kein Mitverschulden, weil die meisten Kunden "den Versicherungsantrag bzw. die Polizze" nicht durchlesen würden.

Das Gericht zweiter Instanz änderte das Urteil im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Ein mündlicher Vertrag mit einem von der Polizze abweichenden Inhalt sei nicht zustandegekommen. Gabriele C***** habe hiezu keine Abschlußvollmacht gehabt und könnte daher lediglich den Abschlußwillen des Klägers falsch oder unvollständig an die beklagte Partei weitergeleitet haben, wobei der dabei aufgetretene Dissens das Zustandekommen eines Vertrages über eine Teilkaskoversicherung ab dem zweiten Jahr verhindert habe. Eine Warnpflicht der beklagten Partei, daß nach Ablauf der Kaskoversicherung das Diebstahlsrisiko keine Deckung mehr genießen werde, habe die beklagte Partei nicht getroffen. Dem Kläger hätte spätestens bei der Vorschreibung der Folgeprämie auffallen müssen, daß darin keine Prämie für die von ihm angeblich gewünschte Teilkaskoversicherung enthalten gewesen sei. Es sei ihm auch die Sorglosigkeit, den Versicherungsantrag ungelesen zu unterfertigen, zuzurechnen. Ob der Kläger eindeutig seinen Abschlußwillen in dieser Richtung gegenüber Stefan H***** oder Gabriele C***** geäußert habe, lasse sich den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. In den Fällen des bloßen Erklärungsfehlverhaltens entfalle aber der Ersatzanspruch schon bei gleichteiligem Verschulden der Partner. Die aufgezeigte Sorglosigkeit des Klägers sei zumindest gleichgradig im Verhältnis zu allfälligen Übermittlungsfehlern, sodaß hier jetzt schon deshalb kein Ersatzanspruch in Frage komme.

Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil die Entscheidung der Fortentwicklung des Institutes der Haftung für culpa in contrahendo dienlich sein könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz berechtigt.

Die klagende Partei hat bereits in ihrer Berufungsbeantwortung und nunmehr auch in der Revision ausgeführt, daß sie nur mehr den Titel des Schadenersatzes zur Begründung ihres Begehrens aufrecht erhält. Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß kein Vertrag über eine Teilkaskoversicherung ab dem zweiten Betriebsjahr des PKWs zustandegekommen sei, blieb unbekämpft, sodaß diese Frage dahingestellt bleiben kann.

Das Gericht zweiter Instanz ließ zunächst unberücksichtigt, daß das Vorbringen der beklagten Partei, daß sich an auffallender Stelle ein Aufdruck im Antragsformblatt befunden habe, wonach mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden seien, vom Erstgericht überhaupt nicht behandelt wurde. Diese Klausel könnte nach ihrem objektiven Erklärungswert vom Standpunkt eines redlichen Antragstellers nur so verstanden werden, daß der Versicherer mündliche Ergänzungen oder Abweichungen vom Text des schriftlichen Antrages ausschließen will. Bei einem Widerspruch zwischen der schriftlichen und der mündlich abgegebenen Willenserklärung würde aber nur die schriftliche Erklärung als dem Versicherer zugekommen gelten, sodaß der hier vorliegende Versicherungsvertrag ohnehin in Übereinstimmung der maßgeblichen Willenserklärungen zustandegekommen wäre. Auf die Bestimmung des § 10 Abs.3 KSchG (vgl. nunmehr auch § 47 VVG letzter Satz) wäre dann nicht Bedacht zu nehmen, wenn die den Versicherungsantrag aufnehmende Angestellte der beklagten Partei nur ermächtigt gewesen sei, Anbote zur Beförderung an die beklagte Partei zu übernehmen. Der bisherige Akteninhalt spricht eher dafür, daß diese Angestellte lediglich (Empfangs-)Bote und nicht Bevollmächtigte der beklagten Partei war (vgl. zur Abgrenzung Strasser in Rummel Rz 53 zu § 1002 ABGB mwN; SZ 55/75; JBl 1986, 784).

Im übrigen steht die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Widerspruch, daß der Versicherer für Fehler des den Versicherungsantrag entgegennehmenden Versicherungsagenten - und zwar auch für jene Fehler, die dazu führen, daß das gewünschte Risiko nicht gedeckt ist - nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo-Haftung einzustehen hat (JBl 1986, 177; VersE 1282; ZVR 1988, 229; SZ 48/52; 7 Ob 8/86). Der Angestellte des Versicherers tritt ebenso wie der Versicherungsagent als Erfüllungsgehilfe des Versicherers auf, sodaß der Versicherer für ihn gemäß § 1313a ABGB haftet.

Nach den getroffenen Feststellungen lag der Fehler der Gabriele C***** darin, daß sie die Willenserklärung des Beklagten auf Abschluß auch einer Teilkaskoversicherung für die Folgejahre nicht in das Antragsformular aufnahm und nicht an die beklagte Partei weiterleitete. Nach den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes - wozu auch der in der rechtlichen Beurteilung enthaltene Satz gehört, der Kläger habe seine Wünsche gegenüber der beklagten Partei eindeutig geäußert, doch seien diese in die Polizze nicht eingetragen worden - ist entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz davon auszugehen, daß der Kläger gegenüber Gabriele C***** insoweit eine eindeutige Willenserklärung abgab und daß sie zudem von der Absicht des Klägers durch Stefan H***** informiert worden war. Ein Mitverschulden des Klägers führt demgegenüber zur entsprechenden Schadensteilung (JBl 1986, 177), wobei dann, wenn das der beklagten Partei zurechenbare Fehlverhalten ihrer Angestellten gegenüber dem Fehlverhalten des Klägers gänzlich in den Hintergrund treten sollte, auch eine gänzliche Anspruchsversagung denkbar wäre.

Um die Fragen der Verschuldensaufteilung beantworten zu können, reichen aber die bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes nicht hin. Ebensowenig läßt sich bereits jetzt die von der beklagten Partei bestrittene und vom Erstgericht ungeprüft nach dem Begehren des Klägers zuerkannte Schadenshöhe beurteilen.

Das Gericht zweiter Instanz wird sich jedoch zunächst mit der umfassenden Beweisrüge der Berufung der beklagten Partei zu befassen und insbesondere zum Ausdruck zu bringen haben, ob es die Feststellung, daß die Angestellten der beklagten Partei - insbesondere Gabriele C***** - vom Kläger über dessen Wünsche genau informiert waren, aufrecht hält. Sollte das Gericht zweiter Instanz zu dem Ergebnis gelangen, daß die Gespräche zwischen dem Kläger und Stefan H***** bzw. zwischen dem Kläger und Gabriele C***** nicht wie vom Erstgericht festgestellt, sondern derart verliefen, wie diese beiden Zeugen deponierten, wäre für eine Haftung der beklagten Partei für culpa in contrahendo kein Raum. Nur bei Beibehaltung der diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes wird eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage in dem bereits vom Gericht zweiter Instanz angedeuteten Sinn erforderlich sein. Das Gericht zweiter Instanz hat insoweit zutreffend erkannt, daß sich der Kläger nicht blindlings darauf verlassen hätte dürfen, daß sein Ansinnen in das Antragsformular aufgenommen und damit Inhalt des Versicherungsvertrages wurde. Er hat dadurch, daß er entgegen der von ihm zu erwartenden Sorgfalt den Antrag nicht entsprechend durchlas, daß er nicht kontrollierte, ob die Polizze seinen Vorstellungen entsprach, und daß er selbst dann keinen Verdacht schöpfte, als er für das Folgejahr lediglich die Haftpflichtversicherungsprämie vorgeschrieben erhielt, ganz wesentlich zur mangelnden Versicherungsdeckung und damit zum Schadenseintritt beigetragen (vgl. JBl 1986, 177). Es wird aber insbesondere weiters festzustellen sein, mit welchen Worten der Beklagte seinen "Wunsch" auf Abschluß einer an die Vollkaskoversicherung anschließenden Teilkaskoversicherung gegenüber den Angestellten der beklagten Partei zum Ausdruck brachte, mit welchen konkreten Äußerungen diese darauf reagierten, warum der "Wunsch" keinen Eingang in das schriftliche Anbot fand, ob Gabriele C***** merkte, daß der Kläger das Antragsformular nicht durchgelesen hat und ob im Antragsformular tatsächlich deutlich darauf hingewiesen wurde, daß keine mündlichen Nebenabreden getroffen wurden.

Zudem werden Feststellungen zur Schadenshöhe nachzutragen sein, die bisher zur Gänze unterblieben sind. Hiebei wird zu berücksichtigen sein, daß bei Bejahung einer culpa in contrahendo-Haftung grundsätzlich das negative Vertragsinteresse zu ersetzen ist. Demnach ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Der Kläger wäre also so zu stellen, als hätte er eine das Diebstahlsrisiko deckende, unmittelbar an das Auslaufen der Kaskoversicherung anschließende Versicherung abgeschlossen. Hiebei muß sich der Kläger jedoch als Vorteilsausgleich Eigenersparnisse, also die Prämie der nicht abgeschlossenen Diebstahl- bzw. Teilkaskoversicherung anrechnen lassen (ebenfalls JBl 1986, 177 ua).

Weil primär die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen ist und weil sich bei Feststellungen im Sinne der beklagten Partei ein Schadenersatzanspruch des Klägers erübrigen könnte, war trotz der vorliegenden Feststellungsmängel des erstgerichtlichen Urteiles eine Aufhebung in die zweite Instanz erforderlich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.

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