Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den weiteren Ergebnissen des Verfahrens im zweiten Rechtsgang steht unstrittig fest, dass eine Sperre für den gesamten Verkehr auch im Unfallbereich ohnehin nicht bestanden hat; der Kläger bringt nämlich selbst nur noch vor, dass der allgemeine motorische Verkehr während des Dorffestes, insb der Traktorenparade „de facto" durch entsprechende Fahrverbots und Umleitungsschilder „weggesperrt" gewesen sei. Dies sei aufgrund eines vom Bürgermeister erlassenen, an den Tourismusverband Leogang als Bescheidadressaten gerichteten Bescheides (betreffend die Bewilligung der gegenständlichen Veranstaltung) erfolgt, dessen diesbezüglicher Inhalt auf Seite 7 des Ersturteils festgestellt ist. Außerdem spricht der Kläger lediglich von einer „faktischen" Absperrung des motorischen Verkehrs, jedenfalls während der Traktorenparade, während der als Motorfahrzeuge „tatsächlich" nur Traktoren im Vorfallsbereich hätten fahren dürfen (AS 109 = Seite 7 in ON 24).
Dass dies im vorliegenden Fall nicht ausreicht, um den Standpunkt des Kläger zu stützen, ist aber - wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt - bereits der Entscheidung 7 Ob 51/03f eindeutig zu entnehmen; darin wurde nämlich - schon auf Grundlage des genannten, als Beilage vorliegenden Bescheides - ausgesprochen, im zweiten Rechtsgang werde zu überprüfen sein, ob [neben diesem Verantaltungsbewilligungsbescheid auch noch] durch Bescheid der zuständigen Behörde, im Bereich der Unfallstelle der allgemeine Verkehr ausschließlich für Zwecke einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, an der der gegenständliche Traktor teilnahm, verboten worden sei oder nicht.
Auch die in der Zulassungsbeschwerde angesprochene Frage „des Bescheidcharakters" der in diesem Bescheid enthaltenen Auflagepunkte, und ob deren Auslegung eine gänzliche Absperrung des übrigen Straßenverkehrs während der Traktorenparade „implementiert", stellt sich demnach nicht (mehr). Die Revision ist daher mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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