OGH 7Ob293/57 (RS0022116)

OGH7Ob293/5726.6.1957

Rechtssatz

Die Einbringung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen kann in der Weise erfolgen, dass die Sachen zum vollen Eigentum übertragen werden, oder aber in der Weise, dass nicht das formelle Eigentum auf die Gesellschaft übertragen wird, sondern nur die Befugnis, darüber zu verfügen, dass der Gesellschaft nur der Gebrauch der Sache überlassen wird. Welche Art der Einbringung gemeint ist, entscheidet regelmäßig die Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Für die Entscheidung der Frage, ob eine Sache zum Hauptstamm gehört, kommt es nicht darauf an, ob sie in das Eigentum der Gesellschaft übertragen worden ist, sondern es entscheidet hierüber der vereinbarte Widmungszweck.

Normen

ABGB §1182

7 Ob 293/57OGH26.06.1957
2 Ob 260/57OGH19.06.1957

nur: Für die Entscheidung der Frage, ob eine Sache zum Hauptstamm gehört, kommt es nicht darauf an, ob sie in das Eigentum der Gesellschaft übertragen worden ist, sondern es entscheidet hierüber der vereinbarte Widmungszweck. (T1)

7 Ob 635/86OGH02.10.1986

nur T1; Veröff: SZ 59/161 = GesRZ 1987,41 = WBl 1987,12 = RZ 1987/41 S 171

7 Ob 563/92OGH11.06.1992

nur: Welche Art der Einbringung gemeint ist, entscheidet regelmäßig die Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Für die Entscheidung der Frage, ob eine Sache zum Hauptstamm gehört, kommt es nicht darauf an, ob sie in das Eigentum der Gesellschaft übertragen worden ist, sondern es entscheidet hierüber der vereinbarte Widmungszweck. (T2)

2 Ob 141/98vOGH02.07.1998

nur: Welche Art der Einbringung gemeint ist, entscheidet regelmäßig die Auslegung des Gesellschaftsvertrages. (T3)<br/>Beisatz: Maßgebend sind die Widmung und der Erwerb für Gesellschaftszwecke. Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, ist die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Gesellschaftszweckes und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln. (T4)

7 Ob 313/98zOGH01.12.1998
3 Ob 29/10aOGH26.05.2010

Auch; nur T1

6 Ob 45/18pOGH28.03.2018

Vgl auch; Ähnlich nur T1; Beisatz: Zu einer Einlage kann sich ein Gesellschafter nur im Gesellschaftsvertrag oder in einem Nachtrag dazu verpflichten. (T5)<br/>Beisatz: Die Widmung kann auch durch konkludentes Verhalten der Gesellschafter vor­genommen werden. (T6)

8 Ob 49/19tOGH24.07.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19570626_OGH0002_0070OB00293_5700000_001

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