OGH 7Ob563/92

OGH7Ob563/9211.6.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herlinde J*****, vertreten durch Dr.Kurt Dellisch und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Hildegunde K*****, vertreten durch Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert S 250.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25.Februar 1992, GZ 3 R 174/91-18, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6.Mai 1991, GZ 22 Cg 169/90-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.882,80 (darin enthalten S 1.813,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Art der Einbringung von Sachen durch die Gesellschafter in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet sich nach der - regelmäßig singulären - Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Maßgebend sind demnach die Widmung und der Erwerb für Gesellschaftszwecke (SZ 30/8; SZ 59/161). Ist aber die Beantwortung von Fragen der Vertragsauslegung nur für den Einzelfall von Bedeutung, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (MR 1989, 210; VersRdSch 1988, 99; ZVR 1988/143).

Die Auslegung durch das Berufungsgericht, daß die Beklagte die ihr gehörenden Liegenschaften nicht zum gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter in die Gesellschaft eingebracht hat, weil nach dem Zweck des Gesellschaftsvertrages, auf den Liegenschaften der Gesellschafter einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuführen, wobei die Jagdausübung nicht als Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft angeführt ist, die Einbringung des Eigentumsrechtes oder des mit dem Alleineigentum an den Grundstücken der Beklagten verbundenen Jagdrechtes nicht erforderlich ist, sodaß die Klägerin als geschäftsführende Gesellschafterin der Gesellschaft nicht berechtigt war, über das aus dem Alleineigentum an den Liegenschaften der Beklagten fließende Jagdrecht durch Abschluß eines Jagdpachtvertrages zu verfügen, berührt auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtssicherheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Eine solche wird auch nicht durch die Auffassung des Berufungsgerichtes berührt, die Klägerin habe die Beweislast für die Einbringung des Jagdrechtes in die Gesellschaft getragen, gilt doch auch hier der allgemeine Grundsatz (BA 1990, 640; MR 1991, 205; VersRdSch 1992, 23), wonach jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat, sodaß tatsächlich die Klägerin die Beweislast dafür traf, daß die Beklagte ihre Liegenschaften zu Eigentum der Gesellschaft einbrachte (Strasser in Rummel, ABGB Rz 6 zu § 1182).

Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, den Obersten Gerichtshof nicht bindet (§ 508a Abs 1 ZPO) und die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, war die Revision der Klägerin zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen.

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