OGH 7Ob269/00k

OGH7Ob269/00k23.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** G*****, und 2. F***** G*****, beide ***** vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, gegen die beklagten Parteien 1. M***** M*****, und 2. K***** M*****, beide ***** vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger ua Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen Unterlassung (Streitwert S 60.000,--) über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9. Februar 2000, GZ 5 R 300/99w-56, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Stainz vom 24. Juni 1999, GZ 1 C 479/97t-47, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Kläger sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG G*****, zu welcher auch das Grundstück Nr ***** gehört. Die Beklagten sind Hälfteeigentümerinnen der Liegenschaft EZ ***** KG G*****, zu welcher auch das Grundstück Nr ***** gehört. Der Acker der Kläger hat ungefähr die Form eines Rechtecks, dessen kürzere Seite südlich, die längere Seite westlich an das Grundstück der Beklagten angrenzt. Südlich der südlichen Grenze des Grundstücks Nr ***** der Kläger verläuft ein Servitutsweg. Bis zum Jahr 1990 befuhren die Rechtsvorgänger der Kläger diesen Streifen auf der ganzen Länge mit Erntemaschinen und Transportfahrzeugen zum Ackern. Andererseits wurde der Wiesenstreifen von der Erstbeklagten und ihrem verstorbenen Mann, deren Rechtsnachfolgerin die Zweitbeklagte ist, gemäht und es wurden Heuhiefeln aufgestellt. Zeitweise wurde ein Traktor bzw ein PKW der Familie M***** abgestellt.

Zwischen den Rechtsvorgängern der Kläger F***** und A***** J***** sowie der Erstbeklagten und ihrem verstorbenen Mann gab es schon seit langem Auffassungsdifferenzen bezüglich der Grundgrenze und der Benützung des schmalen Grundstreifens zwischen der südlichen Begrenzung des Ackers und dem Servitutsweg. Im März 1995 stellten die Erstbeklagte und ihr verstorbener Mann einen Maschendrahtzaun entlang der ihrer Meinung nach südlichen und westlichen Grenze ihres Ackers auf. Dies sollte einerseits im Westen die aufgeforsteten Kulturen schützen, andererseits im südlichen Bereich die Zufahrt zum Acker der Kläger und das Wenden mit dem Pflug verhindern. Die Rechtsvorgänger der Kläger konnten sich damit zwar nicht abfinden, waren aber auch nicht für den Streit geschaffen und verloren die Freude an dem Acker. Sie verkauften ihn an die Kläger, ihren östlichen Nachbarn. Der Zaun wurde im Jahr 1996 weggerissen, im Jahr 1997 wieder aufgestellt und im Frühjahr 1998 endgültig entfernt.

Die Kläger begehrten zunächst, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, den auf dem Grundstück Nr ***** KG G***** ca 2,4 bis 2,9 m von der südlichen Grenze zum Grundstück Nr ***** entfernt errichteten Maschendrahtzaun mit Holzstehern binnen 14 Tagen zu entfernen. Die Kläger haben das Grundstück Nr ***** am 28. 11. 1995 gekauft. Der errichtete Maschendrahtzaun befinde sich auf dem Grundstück der Kläger. Nach Entfernung des Zauns stellten die Kläger das Klagebegehren auf ein Unterlassungsbegehren um. Die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, es künftig zu unterlassen, im Grenzbereich zwischen dem Grundstück Nr ***** der Kläger und Nr ***** der Beklagten je KG G*****, und insbesondere an der Linie zwischen den Grenzpunkten 12 und 25 folgend dem Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. F***** Sch***** einen Zaun zu errichten (ON 32 S 2). Das Klagebegehren werde nicht nur auf das durch redliche und echte Benützung während eines Zeitraums von weit über 30 Jahren ersessene Eigentumsrecht der Kläger an der strittigen Fläche gestützt, sondern auch darauf, dass von den Klägern und deren Rechtsvorgängern Dienstbarkeitsrechte, nämlich das Wenderecht und das Geh- und Fahrrecht, ersessen worden seien.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Zaun auf ihrem eigenen Grundstück errichtet worden sei. Die Grenze sei einvernehmlich zwischen den Rechtsvorgängern der Kläger und den Beklagten festgelegt worden. Die von den Klägern behauptete Nutzung bestehe nicht seit 30 Jahren. Eine Dienstbarkeit auf vermeintlich eigenem Grund könne nicht ersessen werden. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. 9. 1998 (ON 36, AS 124) brachten die Beklagten vor, dass sie ein Wegerecht der Kläger im Ausmaß der bisherigen Übung, sohin das Befahren des streitgegenständlichen Streifens mit landwirtschaftlichen Fuhrwerken und Geräten, "anerkennen" und sich verpflichten, in Zukunft "jedenfalls auf einer Breite von 3 m" keinen Zaun zu errichten. Sie führten in derselben Tagsatzung aber neuerlich aus, dass die Zaunerrichtung zur Grenzsicherung notwendig gewesen sei. Sie bestritten damit das Klagebegehren. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. 5. 1999 (ON 46 = AS 187) wiesen die Beklagten neuerlich darauf hin, dass eine Ersitzung von Dienstbarkeiten auf eigenem Grund nicht möglich sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand, die Errichtung eines Zaunes im Grenzbereich des Grundstückes Nr ***** der Beklagten und Nr ***** der Kläger je KG G***** insbesondere an der zwischen den Grenzpunkten 12 und 25 des Plans des gerichtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. F***** Sch***** vorgegebenen Linie zu unterlassen. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Zaun auf dem Grundstück der Beklagten aufgestellt worden sei, die Kläger und ihre Rechtsvorgänger aber die Grenzlinie entlang der gesamten Länge der südlichen Grenze überfahren haben, sodass das Recht der Dienstbarkeit ersessen worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das von den Beklagten bekämpfte Urteil mit der Maßgabe, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, die Errichtung eines Zauns im südlichen Grenzbereich des zur Liegenschaft der Beklagten EZ ***** KG G***** gehörenden Grundstücks ***** und des zur Liegenschaft der Kläger EZ ***** KG G***** gehörenden Grundstückes ***** insbesondere an der zwischen den Grenzpunkten 12 und 25 des Planes des gerichtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. F***** Sch***** vorgegebenen Linie zu unterlassen. Es übernahm auf Grund seiner Rechtsansicht irrelevante, aber bekämpfte Feststellungen des Erstgerichtes nicht und prüfte die Beweisrüge und die Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Feststellung, dass sich die Rechtsvorgänger der Kläger und die Erstbeklagte und ihr Gatte einvernehmlich auf eine Grenzziehung zwischen den Punkten 12 und 15 geeinigt haben, aus dem gleichen Grund nicht. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass es zur Ersitzung einer Dienstbarkeit genüge, wenn der Besitzwille nicht auf Rechtsbesitz, sondern auf Sachbesitz gerichtet sei, der Ersitzende daher glaube, auf Grund vermeintlichen oder angemaßten Eigentums zu handeln. Die Modifizierung des Spruchs sei deshalb erfolgt, da sich aus dem Vorbringen der Kläger, welches von den Beklagten insoweit auch nicht widersprochen worden sei, klar ergebe, dass es um den südlichen Grenzbereich zwischen den beiden Grundstücken gehe. Damit sei der Grenzbereich ausreichend definiert und bestimmt.

Über Antrag der Beklagten änderte das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO seinen Ausspruch dahingehend ab, dass die ordentliche Revision zulässig sei und führte hiezu aus, dass zu der Rechtsfrage, ob eine Dienstbarkeit auch dann ersessen werden könne, wenn die Besitzhandlungen auf Grund eines vermeintlichen oder angemaßten Eigentumsrechtes vorgenommen werden, widersprüchliche Judikatur vorliege.

Dagegen richtet sich die ordentliche Revision der Beklagten.

Die Kläger erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

Die Revision ist zulässig und sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Unter Berufung auf GlU 15.571 wurde in der älteren Judikatur die Meinung vertreten, dass derjenige, der ein Grundstück in der Meinung benützt, es sei sein eigenes, nicht die Absicht haben kann, auf einem fremden Grundstück eine Dienstbarkeit zu erwerben. Den Besitzhandlungen wird erst durch die Richtung des Willens, dessen Ausfluss sie sind, der besondere Charakter verliehen (JBl 1964, 208, 8 Ob 231/63, 7 Ob 587/76). Demgegenüber vertritt aber die neuere Rechtsprechung unter Hinweis auf EvBl 1957/402 die Rechtsansicht, dass es darauf ankommt, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere anerkennen oder dulden wollte. Dabei ist immer nur der erkennbare oder nach den Umständen anzunehmende Wille zu beachten. Dass der Besitzwille nicht auf Rechtsbesitz, sondern auf Sachbesitz gerichtet war, steht dem Erwerb des Rechtsbesitzes nicht entgegen. Besitzer einer Dienstbarkeit kann also auch der sein, der die entsprechende Handlung auf Grund vermeintlichen oder angemaßten Eigentums unternimmt (JBl 1976, 642, 4 Ob 521/81, 7 Ob 1650/93). Bei der Ersitzung einer Grunddienstbarkeit muss der Besitz seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen. Die Servitutsersitzung setzt voraus, dass das Recht im Interesse der vorteilhafteren Benützung eines Grundstücks in Anspruch genommen wird. Deckt sich die Art der Benützung bei Ausübung einer Grunddienstbarkeit voll mit der Art der Benützung auf Grund des Eigentumsrechtes, so wird in der Regel die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit auch dann anzunehmen sein, wenn der Benützer irrtümlich der Meinung war, er übe ein Eigentumsrecht aus. Der Wille des Benützers geht, falls die festgestellten Umstände nicht den Schluss auf das Gegenteil nahelegen, dahin, ein gegen jedermann wirkendes dingliches Recht auszuüben. In der Regel muss daher davon ausgegangen werden, dass der Benützer, wenn er schon nicht Eigentümer ist, zumindest ein anderes dingliches Recht (Dienstbarkeit) ausüben wollte (JBl 1976, 642, 4 Ob 521/81, 7 Ob 1650/93, Mader in Schwimann, Praxiskommentar, Bd. 72, § 1460 ABGB, Rz 7, Schubert in Rummel II2 § 1460 Rz 3).

Im vorliegenden Fall wurde der Grundstücksteil zum Befahren mit landwirtschaftlichen Maschinen zum Zweck des leichteren und vollständigeren Beackerns des Grundstücks des Klägers verwendet, womit jedenfalls der Wille der benützenden Kläger zum Ausdruck kam, wenn schon nicht ihr Eigentumsrecht, dann zumindest ein Dienstbarkeitsrecht ausüben zu wollen. Im Sinne der oben dargelegten jüngeren Rechtsprechung, der zuzustimmen ist, ist daher grundsätzlich am Besitz und dem erforderlichen Besitzwillen der Kläger nicht zu zweifeln.

Weitere Voraussetzung für die Ersitzung einer Dienstbarkeit ist aber auch, dass der Besitz redlich ist (§ 1463 ABGB) und zumindest 30 Jahre gedauert hat (§ 1470 ABGB). Redlich ist der Besitzer gemäß § 326 ABGB, wenn er aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die Seinige hält. Der gute Glaube entfällt, wenn der Besitzer entweder positive Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Besitzausübung Anlass geben (SZ 50/91, SZ 55/46, Schubert aaO § 1463 Rz 1). Der Besitz muss während der gesamten Ersitzungszeit redlich sein, andernfalls ist die Ersitzung ausgeschlossen (§ 1477 ABGB).

Um aber beurteilen zu können, ob das Wegerecht mindestens 30 Jahre hindurch von redlichen Besitzern ausgeübt wurde, fehlen noch die notwendigen Feststellungen. Das Erstgericht hat nämlich nur die Benützung der Liegenschaft durch die Rechtsvorgänger der Kläger bis ins Jahr 1990 festgestellt. Offen bleibt dabei, wann diese Benützung begonnen wurde, ob sie daher schon 30 Jahre lang währte, ob die beschriebene Benützung auch über das Jahr 1990 hinaus fortgesetzt wurde und ob dies im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung im oben dargelegten Sinn erfolgte. Dazu bedarf es auch einer Abklärung wann und in welcher Art es zu den festgestellten "Auffassungsdifferenzen hinsichtlich der Benützung des Grundstücksstreifens" zwischen den Rechtsvorgängern der Kläger und der Erstbeklagten und ihren Mann kam und ob allenfalls ausdrücklich oder schlüssig Vereinbarungen insbesonders über die Benutzung des Liegenschaftsteiles abgeschlossen wurden.

Das von den Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. 9. 1998 (ON 36) abgegebene "Anerkenntnis" kann nämlich die erforderlichen Feststellungen aus folgendem Grund nicht ersetzen:

Zutreffend wurde erkannt, dass es sich bei dem "Anerkennen" eines Wegerechtes und einer Verpflichtung, in der Zukunft "jedenfalls auf einer Breite von 3 m" keinen Zaun zu errichten, nicht um ein gerichtliches Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO handelt. Ein prozessuales Anerkenntnis von Klagsansprüchen ist nämlich eine vorbehaltlose Unterwerfung unter die vom Kläger aufgestellte Rechtsfolgebehauptung. Von einem Anerkenntnis kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beklagte gleichzeitig das Klagsvorbringen bestreitet oder mangelnde Schlüssigkeit der Klage einwendet (7 Ob 212/98x; SZ 47/85). Die Beklagten halten eindeutig ihr Begehren auf Abweisung des Klagsanspruches trotz Erklärung des "Anerkenntnisses" weiter aufrecht, zumal sie auch ausdrücklich in derselben Tagsatzung vorbringen, dass die Zaunerrichtung durch die Beklagten zur Grenzsicherung notwendig gewesen sei. Damit liegt kein gerichtliches Anerkenntnis vor. Dazu kommt, dass sich das Klagebegehren auf die gesamte strittige Fläche bezieht, während das Anerkenntnis der Beklagten auf einen 3 m breiten Streifen beschränkt ist, der in der Natur nicht zugeordnet werden kann.

Das Vorbringen der Beklagten ist auch nicht als Außerstreitstellung im Sinne des § 266 ZPO aufzufassen. § 266 ZPO spricht zwar nur von Tatsachen, doch kann nach der Rechtsprechung auch ein Geständnis in Bezug auf Rechte oder Rechtsverhältnisse abgelegt werden, worin ein Zugeständnis eines Komplexes von Tatsachen, die dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zu Grunde liegen, verstanden wird. Der Gestehende muss aber auch verstehen, welche Tatsachen die Rechte oder Rechtsverhältnisse beinhalten (RIS-Justiz RS0040096). Mit dem "Anerkenntnis" eines Wegerechtes und einer unpräzisen Unterlassungspflicht sind aber noch nicht die einer Ersitzung zu Grunde liegenden Tatsachen anerkannt, da das Wegerecht ja auch aus freien Stücken ohne die Ersitzungsvoraussetzungen eingeräumt werden kann. Abgesehen davon also, dass der Erklärung der Beklagten nicht eine Außerstreitstellung im Hinblick auf die Dauer des redlichen Besitzes zu entnehmen ist, wäre ein gerichtliches Geständnis auch jederzeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufbar (RS0039949). Von einem Widerruf ist schon dann auszugehen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die mit den zugestandenen Tatsachen in einem unlösbaren Widerspruch stehen (RS0040027). Die Beklagten bestritten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. 5. 1999 (ON 46), dass eine Dienstbarkeit von den Beklagten auf eigenem Grund ersessen worden sei, worin zumindest ein Widerruf einer Außerstreitstellung zu erblicken ist. Damit sind die der Ersitzung zugrundeliegenden Tatsachen jedenfalls nicht zugestanden.

Sollten die Voraussetzungen für ein Servitutsrecht nicht erweislich sein, kommt nur die Ausübung eines sogenannten Pflugwegerechtes in Betracht, das auf keiner vertraglichen Gestattung oder Ersitzung beruht. Dieses wäre aber nur eine widerrufliche Gefälligkeit (SZ 55/19).

Da die Tatsachengrundlage im oben aufgezeigten Sinn erweitert werden muss, erübrigt sich die Aufhebung der Rechtssache in die zweite Instanz wegen der Nichtbehandlung der rechtserheblichen Beweisrügen und der Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und es waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Bereits jetzt sei aber auf Folgendes verwiesen: Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, dem tatsächlichen Begehren des Klägers entsprechende Fassung zu geben. Gegen § 405 ZPO wird nicht verstoßen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (RS0039357, RS0004870, RS0041254). Sowohl aus dem ursprünglichen Klagebegehren als auch aus dem gesamten Vorbringen der Parteien geht einwandfrei hervor, dass sich das Klagebegehren lediglich auf die südliche Grenze zum Grundstück der Beklagten bezieht. Gegen eine Verdeutlichung des Spruchs im Sinne des Vorbringens der Kläger besteht daher kein Einwand. Das Klagebegehren ist auch bestimmt, weil die Errichtung eines Zauns sowohl das behauptete Geh- und Fahrrecht verhindern als auch in das behauptete Eigentumsrecht eingreifen würde. Anders verhielte es sich, wenn die Kläger eine Intabulierung ihres behaupteten Servitutsrechtes auf dem bestimmten Streifen des Grundstückes, das zur Ausübung nötig ist, begehrten.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte