Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie einschließlich der nicht in Beschwerde gezogenen Teile zu lauten hat:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 6.712 zu Recht.
2. Die Gegenforderung der beklagten Partei besteht mit (mindestens) EUR 6.712 zu Recht.
3. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 6.712 samt 9,47 % Zinsen seit 17. Juli 2003 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.876,86 (darin enthalten EUR 479,48 USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist ferner schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 728,11 (darin enthalten EUR 121,35 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 1.029,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt und EUR 530 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, der in B***** ein Einzelunternehmen betreibt, hat für die Beklagte diverse Arbeiten und Transportleistungen erbracht und ihr dafür EUR 7.692,-- in Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung einer Akontozahlung der Beklagten von EUR 500,-- sowie einer Gegenforderung von EUR 480,-- für die Vermietung von Stühlen, begehrte er im vorliegenden Rechtsstreit den Zuspruch von EUR 6.712,- -. Dass diese Klagsforderung zu Recht besteht, bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr.
Strittig ist allein die bis zur Höhe des Klagebegehrens kompensando eingewendete Gegenforderung der Beklagten, die diese aus dem auf den Seiten 10 bis 13 des Ersturteils festgestellten Sachverhalt herleitet, der sich wie folgt zusammenfassen lässt:
Der Kläger benötigte für einen Kunden, der im Juli 2003 an vier Wochenenden ein Sommerkino veranstaltete, 400 Stühle. Die Beklagte bot ihm durch ihren Mitarbeiter Johannes M***** Stühle an, die sich in einer Halle befanden und im Eigentum der S***** GmbH standen, die ihren Sitz in F***** in der Steiermark hat. Man vereinbarte, dass der Kläger alle 845 in der Halle befindlichen Stühle dort abholen, die benötigten 400 Stühle seinem Kunden (dem Kinoveranstalter) liefern und die restlichen Stühle einlagern sollte. Nach dem Ende der Veranstaltung sollte er alle Stühle an einen von M***** bekanntzugebenden Ort bringen. Als Entgelt nannte M*****, der wusste, wie lange die Stühle benötigt würden, einen Euro pro Stuhl für die Dauer der Veranstaltung. Der Kläger wusste zwar, dass die Stühle nicht der Beklagten gehörten, ihr Eigentümer war ihm aber nicht bekannt. Er verfuhr so wie vereinbart: Er holte 845 Stühle ab, lagerte 445 ein und lieferte 400 seinem Kunden weiter, dem er EUR 2,50 pro Stuhl für den gesamten Juli 2003 verrechnete. Nach Beendigung der Kinoveranstaltungen behielt er (alle) Stühle in seinem Lager. Er versuchte in der Folge mehrfach vergeblich, Johannes M***** telefonisch zu erreichen, unternahm aber keinen Versuch, Kontakt mit der Beklagten als Dienstgeberin des Genannten aufzunehmen. Johannes M***** kontaktierte seinerseits den Kläger nicht. Dieser beschloss, nachdem ihm seine Rechnung für die der Beklagten erbrachten Leistungen über EUR 7.692,-- von der Beklagten kommentarlos zurückgestellt und nicht beglichen worden war, die Stühle bis zu einer Zahlung zurückzubehalten. Nach Einmahnung der Rechnung durch seinen Rechtsfreund machte die Beklagte mit zwei Rechnungen vom 5. 10. 2003 über EUR 14.136,-- und EUR 13.680,-- erstmals Stuhlmiete für die Monate August und September (2003) geltend, wobei sie pro Tag und Stuhl EUR 0,95 (zzgl. USt) berechnete. In diesen Rechnungen wurde darauf hingewiesen, dass die Stühle nach „F***** (Steiermark)" zu retournieren seien. Die Beklagte regte in der Folge per E-Mail an, einen Termin zur Rückstellung zu vereinbaren. Es kam zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten M*****, in dem der Kläger die Herausgabe der Stühle erst gegen Zahlung seiner Rechnung zusagte. Der Kläger teilte der Beklagten mit E-Mail vom 21. 10. 2003 mit, die Stühle könnten bei Bereitstellung eines Lkw-Anhängers und acht Tagen Voranmeldung ausgefolgt werden. Schließlich aber brachte der Kläger selbst am 5. 11. 2003 alle 845 Stühle der Eigentümerin nach F*****.
Die Beklagte begehrte mit Rechnung vom 12. 7. 2004 vom Kläger für die Vermietung der Stühle für den Zeitraum Oktober bis 4. 11. 2003 EUR 33.715,50. Die Firma S***** stellte der Beklagten am 15. 7. 2004 für die Vermietung der 845 Stapelstühle EUR 15.716,40 in Rechnung.
Ein Mietentgelt von rund einem Euro pro Stuhl und Tag ist branchenüblich.
Die Beklagte brachte zur Begründung ihrer Gegenforderung im Wesentlichen vor, man habe ein Mietentgelt für 400 Stühle von EUR 0,95 zzgl. USt pro Tag und Stuhl vereinbart. Der Kläger habe eine Retournierung der Stühle stets mit den Hinweis abgelehnt, dass seine Rechnung über EUR 7.692,-- offen sei. Da er aber kein Zurückbehaltungsrecht habe, stehe ihr, der Beklagten, bis zum Zeitpunkt der Rückgabe ein angemessenes Benützungsentgelt bzw ein Mietentgelt bis 5. 11. 2003 zu, das den Klagsbetrag übersteige.
Der Kläger bestritt die Gegenforderung. Eine derartige Vereinbarung, wonach die nur für die Dauer der Kinoveranstaltungen zu einem Gesamtentgelt von EUR 400,-- zzgl. USt angemieteten Stühle nach der Veranstaltung von ihm weitergemietet worden wären, sei nicht getroffen worden. Er habe die Stühle, da sie die Beklagte nicht abgeholt habe, einlagern müssen und schließlich am 5. 11. 2003 dem Eigentümer zurückgestellt. Der Beklagten stehe daher kein Entgelt zu und sei ihre (Gegen-)Forderung im Übrigen überhöht.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung mit EUR 6.852,-- zu Recht und auch die Gegenforderung mit jedenfalls EUR 6.852,-- zu Recht bestehe und wies das Klagebegehren daher ab. Betreffend die Gegenforderung führte es rechtlich im Wesentlichen aus, der Kläger hätte die gemieteten Stühle vereinbarungsgemäß nach dem Ende der Veranstaltung der Beklagten an einen von deren Mitarbeiter bekanntzugebenden Orten zurückstellen sollen. Obgleich dem Mitarbeiter der Zeitpunkt des Endes der Veranstaltung bekannt gewesen sei, wäre der Kläger zur Einholung weiterer Anweisungen verpflichtet gewesen. Obwohl ihm die Beklagte mit Schreiben vom 5. 10. 2003 sodann den Ort der Rückstellung bekanntgegeben habe, habe der Kläger die Stühle erst am 5. 11. 2003 zurückgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht sei ihm nicht zugestanden. Selbst wenn man die mangelnde Kontaktaufnahme des Klägers nach dem Veranstaltungsende nicht als von ihm verschuldet ansehe, sei er spätestens seit September 2003 in Verzug gewesen. Er sei demnach zur Bezahlung eines ortsüblichen Mietentgelts für 65 Tage verpflichtet, was insgesamt den Betrag von EUR 26.000,-- ergebe. Die eingewendete Gegenforderung erreiche somit die Höhe der berechtigten Klagsforderung.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es aussprach, dass die Klagsforderung mit EUR 6.712,-- zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe und die Beklagte daher schuldig erkannte, dem Kläger EUR 6.712,-- samt 9,47 % Zinsen seit Klagsanbringung am 10. 11. 2003 zu bezahlen. Das Zinsenmehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, die Beklagte stütze ihre Kompensandoforderung in erster Linie auf den Abschluss eines weiteren Mietvertrags, der aber vom Erstgericht nicht festgestellt worden sei. Subsidiär behaupte die Beklagte einen Verwendungsanspruch, der aber schon deshalb nicht berechtigt sei, weil sie sich im Verzug befunden habe. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Kläger zu keiner Kontaktaufnahme mit der Beklagten verpflichtet gewesen; er hätte die Stühle vereinbarungsgemäß an einen vom Vertreter der Beklagten bekanntzugebenden Ort bringen sollen, doch sei diese Bekanntgabe zunächst nicht erfolgt. Es müsse aber auch ein Verwendungsanspruch für den Zeitraum ab Bekanntgabe mit Schreiben vom 5. 10. 2003 bis zur Rückstellung der Stühle am 5. 11. 2003 daran scheitern, dass irgendein Vorteil für den Kläger weder behauptet noch festgestellt worden sei. Ein Nutzen iSd § 1041 ABGB liege nämlich nur dann vor, wenn die Verhältnisse beim Bereicherten bei vernünftiger Beurteilung verbessert worden seien. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte. Dass der Kläger zu einer Retention nicht berechtigt gewesen sei, helfe der Beklagten auch nicht weiter, da nach oberstgerichtlicher Judikatur der Verwendungsanspruch als Bereicherungsanspruch nur zustehe, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen habe. Sei die Verwendung der Sache für den Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so stehe dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet worden sei. Die Gegenforderung bestehe daher nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag der Beklagten gemäß § 508 Abs 1 ZPO aber dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte. Die Revisionswerberin habe aufgezeigt, dass zur Frage, ob gegen den unredlichen Benützer ein Verwendungsanspruch zustehe, keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Gegenforderung in der Höhe des Klagsbetrages festgestellt und das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel seiner Prozessgegnerin entweder wegen Unzulässigkeit zurück- oder abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist, allerdings nicht, weil die oberstgerichtliche Judikatur zur betreffenden Rechtsfrage uneinheitlich wäre, sondern weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat, zulässig und berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet sich vor allem gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Verwendungsanspruch müsse auch hinsichtlich des Zeitraums 5. 10. bis 5. 11. 2003 daran scheitern, dass irgendein Vorteil (aus der verspäteten Zurückgabe der Stühle) für den Kläger weder behauptet noch festgestellt worden sei. Es sei zwischen subjektivem und objektivem Nutzen zu unterscheiden. Der unredliche Bereicherungsschuldner habe nach ständiger Judikatur das zu ersetzen, was ortsüblich für die Nutzung zu entrichten sei, wobei sein subjektiver Nutzen außer Betracht zu bleiben habe. Im Übrigen wäre das Berufungsgericht auch gehalten gewesen, schadenersatzrechtliche Gesichtspunkte zu erörtern bzw zu prüfen, zumal sie, die Beklagte, durch die Ansicht des Berufungsgerichts überrascht worden sei.
Dieser letztere Einwand ist verfehlt. Die Revisionswerberin räumt selbst ein, ihre Ansprüche (ausschließlich) auf Bereicherung und Vertrag gestützt zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die Diligenzpflicht des Gerichts im Rahmen der behaupteten Ansprüche zu bewegen; nur in diesem Bereich ist auf eine Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde (SZ 70/199). Aufgrund der Zivilverfahrensnovelle 2002 ist die richterliche Anleitungspflicht nur insofern als erweitert anzusehen, als auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt (vgl Schragel in Fasching/Konecny² II/2 §§ 182, 182a ZPO Rz 11). Ein solcher Fall eines verfehlten, nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel entsprechenden Begehrens lag hier aber nicht vor.
Zum im Mittelpunkt der Revisionsausführungen stehenden, den Bereicherungsanspruch betreffenden Einwand der Beklagten hat der erkennende Senat erwogen:
§ 1041 ABGB, auf den sich die Revisionswerberin bezieht, regelt den bereicherungsrechtlichen Grundtatbestand; er ist Ausdruck des Prinzips, dass sich niemand ungerechtfertigt auf Kosten fremder Güter bereichern darf (F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts 235). Die Verwendungsansprüche beruhen auf dem Gedanken, dass derjenige, der ohne rechtfertigenden Grund Vorteile aus den einem anderen zugewiesenen Gütern zog, die erlangte Bereicherung dem „Verkürzten" herauszugeben hat (Koziol in KBB, § 1041 Rz 1 mwN). Die Höhe des gemäß § 1041 ABGB zu leistenden Wertersatzes richtet sich nach hA grundsätzlich iSd § 1437 ABGB (vgl Rummel in Rummel³ § 1041 ABGB Rz 14; Apathy in Schwimann, ABGB² V § 1041 Rz 30; 2 Ob 218/97s, JBl 1998, 250 = HS 28.412 = HS 28.567; RIS-Justiz RS0033732) danach, ob der Bereicherte als redlich oder unredlich anzusehen ist (RIS-Justiz RS0020150). Während sich der Anspruch gegenüber dem Redlichen, der eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, bei geringerem Nutzen entsprechend vermindert (SZ 7/150; SZ 55/12; Apathy aaO Rz 28), der Redliche also nur den Vorteil zu vergüten hat, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen (tatsächlich) entstanden ist (1 Ob 39/03x), kann sich der Unredliche nicht auf einen geringeren Nutzen berufen (MietSlg 23.096; SZ 58/104; Apathy aaO Rz 29 mwN); ihm ist nach stRsp also der Einwand, weniger Nutzen als den objektiven Wert erzielt zu haben, stets verschlossen (Rummel aaO § 1041 Rz 15 mwN). Bei wissentlicher Inanspruchnahme fremden Gutes ist (auch) ohne konkreten Nutzen des (im Gebrauch liegenden) Vorteils des Bereicherten ein angemessenes Entgelt zu zahlen (6 Ob 280/98i, SZ 72/14; RIS-Justiz RS0020150 [T4]).
Vom Berufungsgericht wurde - wie auch die Revisionswerberin gar nicht mehr bestreitet - zutreffend erkannt, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt, als ihm der Ort, an dem er die Stühle zurückzugeben hatte, genannt wurde, als redlicher, dann aber, da er - wie im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist - kein Rententionsrecht hatte, bis zur tatsächlichen Zurückgabe der Stühle als unredlicher Besitzer anzusehen ist. Das Berufungsgericht meint allerdings, im vorliegenden Fall müsse, da der Beklagte keinerlei Nutzen aus dem Behalten der Stühle gezogen habe, nicht zwischen redlichem und unredlichem Besitz differenziert werden und beruft sich hiezu auf die Entscheidung 4 Ob 114/02x, SZ 2002/75 = EvBl 2002/180 = ecolex 2002/277, in der ausgesprochen wurde, dass der Verwendungsanspruch als Bereicherungsanspruch nur dann zustehe, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen habe. Fehle auch bei objektiver Betrachtung ein Vorteil des Benützers der Sache, so stehe dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde (ÖJZ-LSK 2002/187). Vom Berufungsgericht wird dabei übersehen, dass die zu 4 Ob 114/02x beklagte Partei aus der Verwendung der Sache objektiv keinerlei Vorteil und Nutzen gezogen hatte, sondern die Verwendung im Gegenteil sogar hinderlich war (es ging um ein Baugerüst des Klägers, das in einem Haus der Beklagten, das abgerissen wurde, zurückgelassen worden war). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen subjektiv aus der Zurückbehaltung der Stühle keinerlei Nutzen gezogen; objektiv gesehen bedeutete aber der Umstand, dass er die Stühle, entgegen der Vereinbarung, sie (umgehend) nach F***** zu bringen, noch ca. einen Monat lang behielt und daher darüber verfügen konnte (er hätte sie also benützen oder weitervermieten können etc.), durchaus einen Vorteil. Insofern ist also der vorliegende Fall mit dem zu 4 Ob 114/02x entschiedenen nicht vergleichbar. Der objektiv bereicherte Kläger kann sich nach der bereits dargestellten, ganz hM als unredlicher Besitzer im betreffenden Zeitraum (nach dem 5. 10. bis 5. 11. 2003) nicht darauf berufen, tatsächlich keinen Nutzen durch das Behalten der Stühle gehabt zu haben.
Er hat daher nach § 1041 ABGB, wie schon das Erstgericht - allerdings nur betreffend den genannten Zeitraum - also richtig erkannte, ein ortsübliches (vgl Rummel aaO Rz 15 mwN; zB ortsüblichen Mietzins) bzw. marktübliches (vgl RIS-Justiz RS0019900) Benützungsentgelt zu leisten.
Ausgehend von der unbekämpft gebliebenen Feststellung, dass ein Mietentgelt von rund einem Euro pro Stuhl und Tag branchenüblich ist, errechnet sich das der Beklagten zustehende Entgelt jedenfalls in einer den Klagsanspruch erreichenden Höhe: Auch wenn man dem Kläger (der einen derartigen Einwand allerdings gar nicht erhoben hat) nach der Bekanntgabe des Rückgabeortes am 5. 10. 2003 noch einige Tage Frist bis zur Retournierung der Stühle zubilligt, war der Kläger zumindest drei Wochen lang unredlicher Besitzer der Stühle und hat als solcher für diesen Zeitraum das branchenübliche Entgelt zu bezahlen. Dass zwischen den Streitteilen für die Benützung der Stühle im Juli 2003 eine wesentlich geringere Entlohnung vereinbart wurde, kann aus den bereits erörterten Gründen keine Rolle spielen. Einen Einwand, dass ihm seinerseits für die Einlagerung der Stühle von August bis Oktober 2003 ein Entgelt zustehe, hat der Kläger nicht erhoben.
In Stattgebung der Revision war die angefochtene Entscheidung daher spruchgemäß abzuändern. Auf eine (völlige) Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung konnte nicht erkannt werden, da das Erstgericht, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Klagsforderung mit EUR 6.852,-- (und somit unrichtig in einem das Begehren des Klägers übersteigenden Umfang) als zu Recht bestehend festgestellt hat.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf die §§ 41, 50 ZPO.
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