Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 838,44 EUR (darin 139,74 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Entgegen diesem Ausspruch ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob das vollständige Verschließen einer Wohnung (inklusive Fenster und Terrassentür) zu dem vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Nachweis für das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls im Sinn der Versicherungsbedingungen gehöre; die Frage, welche Beweiserleichterungen dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Versicherungsfalls zustatten kämen, sei eine revisible Rechtsfrage.
Auch die Revisionswerberin beruft sich zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels auf diese Frage.
Der Beklagten ist jedoch darin beizupflichten, dass die vom Berufungsgericht erkannte Beweispflicht des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalls (hier also auch für den Umstand, dass die Wohnung samt Türen und Fenstern verschlossen war) durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt ist und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft.
In der Entscheidung vom 28. 10. 2009, 7 Ob 210/09x, hat der Senat dazu erst jüngst Folgendes ausgesprochen:
„Die Beweislast für die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls trifft nach ständiger Rechtsprechung den eine Versicherungsleistung beanspruchenden Versicherungsnehmer (RIS-Justiz RS0080003; RS0043563; RS0043438), hier also den Kläger. Unstrittig ist, dass ein (oder mehrere) Täter im versicherten Objekt Sachen vorsätzlich zerstört und beschädigt haben, also Vandalenakte gesetzt wurden. Um den Versicherungsfall des „Vandalismus" zu verwirklichen, mussten die Täter allerdings durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen (oder Fenstern oder anderen Gebäudeteilen) in die Räumlichkeiten eingedrungen sein.
Ein solches gewaltsames Eindringen im Sinn der genannten Bestimmung steht im vorliegenden Fall allerdings nicht fest. Das Erstgericht hat vielmehr die unbekämpft gebliebene negative Feststellung getroffen, dass nicht einmal feststellbar sei, ob die Täter die nicht versperrte Tür durch Niederdrücken der Türklinke geöffnet haben oder in der Annahme, das Schloss wäre versperrt, die Tür aufgebrochen haben und so gewaltsam in das landwirtschaftliche Anwesen eingedrungen sind. Damit ist dem Kläger aber der Beweis des Vorliegens des Versicherungsfalls des Vandalismus keinesfalls gelungen.
Da der Kläger das Vorliegen eines Versicherungsfalls als Voraussetzung für eine Schadensdeckung durch die Beklagte demnach nicht nachzuweisen vermochte, kann die vom Berufungsgericht vor allem relevierte Frage einer Obliegenheitsverletzung dahinstehen."
Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem nicht einmal Einbruchsspuren vorhanden waren und von folgender - im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbarer - Tatsachengrundlage auszugehen ist:
Ob der oder die Täter durch die Terrassentür, ein Fenster oder die Wohnungstür eindrang(en), war ebenso wenig feststellbar wie der Umstand, ob die Terrassentür oder das Schlafzimmerfenster geschlossen, geöffnet oder gekippt war. Jedenfalls wiesen aber weder die Wohnungstür noch die Terrassentür oder die Fenster „Spuren für ein gewaltsames Öffnen" auf. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich der Dieb (oder die Diebe) einen Wohnungsschlüssel angeeignet hat (haben).
Da im vorliegenden Fall das äußere Erscheinungsbild eines Einbruchsdiebstahls im Sinn des Art 2.3.2 ABS 2001 gar nicht nachgewiesen wurde, stellt sich die Frage allfälliger Beweiserleichterung gar nicht. Im Übrigen kommt der angesprochenen Rechtsfrage infolge ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu.
Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)