Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die beiden Minderjährigen entstammen der am 22.1.1992 im Einvernehmen geschiedenen Ehe von Ursula und Gerhard P*****. Sie befinden sich seit der Scheidung in der Obsorge ihrer Mutter. Der Vater ist Eigentümer eines ca. 110 m2 großen Einfamilienhauses, das er anläßlich der Scheidung unter gleichzeitiger Übernahme der damals aushaftenden Verbindlichkeiten von rund S 1,904.000,-- in sein Alleineigentum übernommen hat. Als Bankangestellter verdiente der Vater vom 1.9. bis 31.12.1993 ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 21.700,--. Ausgehend von dieser Unterhaltsbemessungsgrundlage setzte das Landesgericht Wels mit Beschluß vom 24.11.1993 den für die mj. Kerstin zu leistenden Unterhaltsbetrag ab 1.1.1994 mit S 2.830,-- pro Monat fest. Dem Antrag des Unterhaltssachwalters vom 24.8.1995 auf Erhöhung dieser Alimentationsverpflichtung hinsichtlich der mj. Kerstin ab 1.9.1995 auf S 3.400,-- monatlich gab das Erstgericht mit Beschluß vom 31.10.1995 nur teilweise - mit einer Erhöhung auf S 2.940,-- monatlich ab 1.9.1995 unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens - statt. Dieser Unterhaltsbemessung lag ein monatliches Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Vaters von S 23.360,-- für den Zeitraum vom 1.10.1994 bis 30.9.1995 zugrunde. Hinsichtlich des mj. Stefan schloß der Unterhaltssachwalter mit dem Vater am 28.2.1995 mit Wirkung ab 1.3.1995 eine Unterhaltsvereinbarung ab, mit der sich der Vater anstelle der bisherigen S 2.830,-- pro Monat zu einer Leistung von S 3.470,-- pro Monat verpflichtete. Dieser Unterhaltsvereinbarung lag ein monatliches Durchschnittseinkommen des Vaters von S 21.400,-- zugrunde.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter die rückwirkende Unterhaltserhöhung für die beiden Kinder ab 1.1.1995 auf monatlich S 4.500,-- für den mj. Stefan und auf monatlich S 3.700,-- für die mj. Kerstin mit der Begründung, daß das Einkommen des Vaters ab diesem Zeitpunkt jedenfalls S 25.000,-- betragen habe. Es würden sich deswegen Unterhaltsrückstände von S 13.840,-- und von S 17.760,-- bis 1.5.1996 ergeben.
Der Vater sprach sich gegen diese rückwirkende Unterhaltserhöhung aus, seine Nettoeinkünfte hätten bis 30.9.1995 monatlich durchschnittlich S 23.360,-- betragen. Davon ausgehend sei auch der Unterhalt für die mj. Kerstin ab 1.9.1995 mit S 2.940,-- bemessen worden. Dieser Beschluß sei rechtskräftig. Eine Änderung der Verhältnisse sei in keiner Weise seit der letzten Bemessung eingetreten.
Das Erstgericht gab den Unterhaltserhöhungsanträgen für den Zeitraum von Jänner bis einschließlich September 1995 teilweise statt, indem es den Unterhalt für die mj. Kerstin für Jänner und Februar 1995 auf monatlich S 3.750,--, für März und April 1995 auf monatlich S 3.700,-- und von Mai bis September 1995 auf S 3.500,-- erhöhte. Für den Zeitraum ab 1.10.1995 wies es das Unterhaltserhöhungsbegehren ab. Hinsichtlich des mj. Stefan wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Monate Jänner und Feber 1995 auf monatlich S 4.000,--, für die Monate März und April 1995 auf monatlich S 4.400,-- und für Mai bis September 1995 auf S 4.200,-- erhöht, für den Zeitraum ab 1.10.1995 wurde der Erhöhungsantrag (rechtskräftig) abgewiesen. Das Erstgericht stellte dazu fest, daß der Vater bis September 1995 ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 23.360,-- bezogen habe. Sein Einkommen ab 1.10.1995 beträgt nur mehr S 18.840,-- monatlich. Der Vater hat im Mai 1995 wieder geheiratet. Seine nunmehrige Ehegattin bezieht aus einer Teilzeitbeschäftigung monatlich S 7.258,--. Unter Berücksichtigung dieser hinzugekommenen Sorgepflicht des Vaters stünde der mj. Kerstin bis März 1995 ein 17 %iger, bis Mai ein 16 %iger und ab Mai 1995 ein 15 %iger Anteil an der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu. Für den mj. Stefan ergebe sich unter Berücksichtigung der gleichen Voraussetzungen ein Prozentsatz von 17 % bis März 1995, von 19 % bis Mai 1995 und von 18 % ab Mai 1995.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung vom Vater erhobenen Rekurs nur teilweise Folge und hob (unbekämpft) die Unterhaltserhöhung für die mj. Kerstin für den Monat September 1995 als nichtig auf und wies das diesbezügliche Unterhaltserhöhungsbegehren zurück. Im übrigen gab es dem Rekurs des Vaters keine Folge. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne der Unterhalt auch bei gleichgebliebenen Verhältnissen dann erhöht werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht werde, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung gewesen sei. Werde ein Unterhaltsvergleich geschlossen, müsse dieser nicht im streitigen Verfahren angefochten werden, um eine Neubemessung des Unterhaltes für bereits verstrichene Zeiträume zu ermöglichen, wenn die wahren Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvergleiches unbekannt gewesen seien und wenn irrtümlicherweise von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen worden sei. Im vorangegangenen Unterhaltsbemessungsverfahren für die mj. Kerstin sei über deren Unterhaltsbegehren für den Monat September 1995 ausgehend von den gleichen wie im vorliegenden Unterhaltsbemessungsverfahren hervorgekommenen Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters rechtskräftig entschieden worden. Hinsichtlich dieses Monates stehe die Rechtskraft dieser Entscheidung einem Unterhaltserhöhungsbegehren entgegen. Ansonsten sei für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.8.1995 von den Minderjährigen nur ein Teilantrag erhoben worden, der eine Unterhaltsnachforderung nicht hindere. Selbst wenn daher zwischen dem damals dem Vergleich zugrundegelegten Monatsverdienst von S 21.700,-- und der nunmehr erhobenen Bemessungsgrundlage von S 23.360,-- keine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu erblicken sei, könne deswegen dennoch der angemessene Unterhaltsbetrag nachgefordert werden. Der Unterhaltsvereinbarung den mj. Stefan betreffend sei eben eine unzutreffende Bemessungsgrundlage zugrundegelegen. Die wahren Einkommensverhältnisse des Vaters seien zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unbekannt geblieben und es sei irrtümlich von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen worden. Diese Umstände ermöglichten eine Neubemessung des Unterhaltes für den bereits verstrichenen Zeitraum.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß vom Vater erhobene Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig.
Das Rekursgericht hat die zur Frage einer rückwirkenden Unterhaltserhöhung trotz einer diesen Zeitraum erfassenden vorangegangenen Unterhaltsbestimmung bzw. trotz vorangegangener Unterhaltsvereinbarung ergangene Judikatur zutreffend zur Anwendung gebracht (vgl. RZ 1990/117, RZ 1992/13 = EFSlg 64.690, 4 Ob 507/92 = ÖA 1992, 57 und zuletzt 4 Ob 598/95). Die unterlassene Antragsanpassung des Unterhaltsbegehrens für die mj. Kerstin im vorangegangenen Unterhaltsbemessungsverfahren an das schon dort hervorgekommene höher gewordene Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters steht einem späteren, aber rückwirkenden Unterhaltserhöhungsbegehren grundsätzlich nicht entgegen. Der Unterhalt kann auch bei gleichgebliebenen Verhältnissen dann erhöht werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. Über ein solches (Mehr-)Begehren konnte das Gericht nicht entscheiden, weil auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren die Dispositionsmaxime gilt. Das (Mehr-)Begehren war selbst dann nicht Entscheidungsgegenstand, wenn der frühere Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet war und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde. Soweit ein Begehren nicht Entscheidungsgegenstand war, liegt kein rechtskräftiger Beschluß vor, der die Entscheidung über das (Mehr-)Begehren hinderte. In einem solchen Fall setzt die Änderung des zugesprochenen Unterhalts nicht voraus, daß sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auch bei im wesentlichen gleichgebliebenen Verhältnissen kann der Unterhaltsberechtigte verlangen, daß der Unterhalt auf den ihm zustehenden Betrag erhöht wird (4 Ob 598/95). Der vom Rekursgericht zitierten und vom Revisionsrekurswerber für seinen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Entscheidung 2 Ob 541/94 = ÖA 1995, 60 lag eine mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Tatsachengrundlage zugrunde. Soweit sich der Revisionsrekurswerber neuerlich gegen die Nichtberücksichtigung seiner Kreditverbindlichkeiten beruft, ist er auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs.3 ZPO).
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