Spruch:
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Erst- und Zweitklägerinnen sind schuldig, der Beklagten die mit 2.377,08 EUR (darin enthalten 396,18 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung und die Dritt- und Viertklägerinnen sind schuldig, der Beklagten die ebenfalls mit 2.377,08 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Berufungsgericht hat das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts bestätigt. Es hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und dass die (ordentliche) Revision zulässig sei, weil zur Frage, inwieweit dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer Abstimmung über den Widerruf einer ihm eingeräumten Zustimmung für konkurrenzierende Tätigkeiten ein Stimmrecht zukommt oder nicht, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden, Ausspruch des Berufungsgerichts sind die beiden von den Klägerinnen gegen das Urteil der zweiten Instanz erhobenen Revisionen mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat die von ihm im Sinn der genannten Gesetzesstelle für erhebliche erachtete Rechtsfrage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen stimmberechtigt sei, abweichend von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 139/06v SZ 2006/149; RIS-Justiz RS0121352, bejaht. Diese, nach Ansicht der Revisionswerberinnen daher unrichtig beantwortete, Frage stellt sich hier allerdings gar nicht und kann unbeantwortet bleiben, weil - worauf das Berufungsgericht ohnehin ausdrücklich hingewiesen hat - auch ein allenfalls bestehender Unterlassungsanspruch und daher auch die weiteren, mit der Klage geltend gemachten Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüche gemäß § 24 Abs 4 GmbHG jedenfalls verjährt sind. Diese Rechtsansicht orientiert sich am klaren Wortlaut des § 24 GmbHG und steht mit einschlägiger oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang: Nach Abs 1 leg cit darf der Geschäftsführer einer GmbH ohne deren Einwilligung weder Geschäfte in deren Geschäftszweigen für eigene oder fremde Rechnung machen, noch bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweigs als persönlich haftender Gesellschafter sich beteiligen oder eine Stelle im Vorstand oder Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer bekleiden. Nach Abs 3 leg cit kann die Bestellung von Geschäftsführern, die dieses Verbot übertreten, ohne Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung widerrufen werden. Die Gesellschaft kann überdies Schadenersatz fordern oder statt dessen verlangen, dass die für Rechnung des Geschäftsführers gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte kann sie die Herausgabe der hiefür bezogenen Vergütung oder Abtretung des Anspruchs auf die Vergütung begehren. Diese Rechte der Gesellschaft erlöschen nach Abs 4 leg cit in drei Monaten von dem Tage, an dem sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats oder, wenn - wie hier bei der Viertklägerin - kein Aufsichtsrat besteht, die übrigen Geschäftsführer von der sie begründenden Tatsache Kenntnis erlangt haben, jedenfalls aber in fünf Jahren von ihrem Entstehen an. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (4 Ob 52/95 SZ 68/178 und 6 Ob 213/07b), gehört zu den Ansprüchen nach § 24 Abs 3 GmbHG auch der Anspruch auf Unterlassung einer einem Wettbewerbsverbot widersprechenden geschäftlichen Tätigkeit (RIS-Justiz RS0088259). Solche Ansprüche der Gesellschaft, die aus einem Verstoß des Geschäftsführers gegen ein ihm obliegendes Wettbewerbsverbot im Sinn des § 24 Abs 1 GmbHG abzuleiten sind, unterliegen der in § 24 Abs 4 GmbHG vorgesehenen zeitlichen Beschränkung (RIS-Justiz RS0060112). Die kurze Verjährungsfrist des § 24 Abs 4 GmbHG, für deren Lauf positives Wissen erforderlich ist (RIS-Justiz RS0060121), gilt auch für eine Klage auf künftige Unterlassung, weil der für sie maßgebende Grund - nämlich das Interesse an rascher Klärung der Rechtslage - auch hier zutrifft (RIS-Justiz RS0088260). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, alle von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, folgt diesen Grundsätzen.
Während die Dritt- und Viertklägerinnen, wie auch das Berufungsgericht, allein die Frage der Stimmberechtigung der Beklagten als Gesellschafter-Geschäftsführerin der Viertklägerin als erheblich ansehen, wird von den Erst- und Zweitklägerinnen als Grund für die Zulässigkeit ihrer Revision auch noch geltend gemacht, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte die Entbindung von dem sie als Geschäftsführerin der Viertklägerin treffenden Konkurrenzverbot zur Bedingung ihrer weiteren Tätigkeit gemacht habe und die Einwilligung der übrigen Gesellschafter dazu konkludent erteilt worden sei. Das Berufungsgericht übersehe, dass Konkurrenzklauseln im Zweifel einschränkend, im Sinne einer geringeren Beschränkung der Verfügungsfreiheit des zur Unterlassung Verpflichteten, ausgelegt werden müssten und daher die konkludente Zustimmung der Gesellschafter der Viertklägerin zur konkurrenzierenden Tätigkeit der Beklagten nur speziell auf deren bekannte konkurrenzierenden Tätigkeiten bezogen werden könne. Sowohl die Vertragsauslegung im Einzelfall als auch die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung stellen nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042936 und RS0042776 sowie RS0043253). Für diese Beurteilungen sind jeweils die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, und es kommt zufolge dieser Einzelfallbezogenheit solchen Entscheidungen daher nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, ihre Unanfechtbarkeit daher mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre (vgl 7 Ob 58/07s, RIS-Justiz RS0042776 [T11] uva). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Nach den festgestellten Umständen besteht kein Anlass, eine Beschränkung der bereits im Jahr 1983 erteilten konkludenten Zustimmung zu Konkurrenztätigkeiten auf (damals) bereits bekannte Tätigkeiten anzunehmen. Gegen die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, die konkludente Zustimmung habe generell konkurrenzierende Tätigkeiten der Beklagten in Zukunft betroffen und daher den Betrieb der von der Beklagten erst 1995 und 1997 eröffneten Kinos in P***** und S*****, aber auch die 1999 eröffneten Kinos in W***** umfasst, bestehen daher keine Bedenken. Im Übrigen ist aber auch diese Frage im Hinblick auf die Verjährung der Ansprüche der Klägerinnen obsolet.
Zur Frage der Verjährung wird von den Erst- und Zweitklägerinnen in der Revision lediglich geltend gemacht, ihnen sei zwar der Betrieb der Kinos in P***** und in S***** bekannt gewesen. „Vollkommen unberücksichtigt“ habe das Berufungsgericht jedoch die beiden später von der Beklagten in W***** betriebenen Großkinos gelassen; es liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen ist die Kenntnis der Erst- und Zweitklägerinnen von der Eröffnung und dem Betrieb der Kinos aber nicht nur in P***** und S*****, sondern auch in W***** anzunehmen. Anders kann die Feststellung, dass „1991“ (richtig 1999) in einem Artikel in der Zeitschrift „N*****“ über die Eröffnung von zwei weiteren Großkinos in W***** Shopping-Centern durch die Beklagte und ihren Ehemann berichtet wurde und der unmittelbar darauf folgende Hinweis, dass die Aktivitäten der Beklagten am Kinosektor nach der Eröffnung des Kinos in P***** von den Erst- und Zweitklägerinnen argwöhnisch beobachtet wurden, nicht verstanden werden. Eine erhebliche Rechtsfrage wird von den Erst- und Zweitklägerinnen daher auch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.
Dasselbe gilt schließlich auch für die in der Revision der Erst- und Zweitklägerin ebenfalls noch als erheblich angesehene Frage ihrer Legitimation zur Geltendmachung der Ansprüche. Ausgehend davon, dass diese Ansprüche verjährt sind, kann auch dieser Frage keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zukommen. Im Übrigen folgt die Ansicht des Berufungsgerichts, Ansprüche gegen einen seine Treue- und Loyalitätspflichten der Gesellschaft gegenüber verletzenden Geschäftsführer einer GmbH könnten nur von der Gesellschaft selbst und nicht von den einzelnen Gesellschaftern geltend gemacht werden, oberstgerichtlicher Judikatur (6 Ob 575/77 SZ 50/51; 1 Ob 617/91 SZ 64/160 ua).
Auch sonst werden im Rahmen der Rechtsrügen von den Revisionswerberinnen keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Mangels weiterer Entscheidungsrelevanz erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen der Beklagten in den Revisionsbeantwortungen, insbesondere auch eine Stellungnahme zum Einwand, das Betreiben der „Ostkinos“ stelle grundsätzlich gar keine der Beklagten verbotene „Konkurrenztätigkeit“ dar. Die mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässigen Revisionen sind zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerinnen hingewiesen, die ihr daher die Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen haben.
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