OGH 7Ob227/99d

OGH7Ob227/99d1.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A. u. R. S***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*****Versicherung AG, *****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 100.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 2. Juni 1999, GZ 22 R 145/99y-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Art 7 Pkt 1.1 und Pkt 1.3 der hier anzuwendenden AHVB 1986 fallen unter die Versicherung insbesondere nicht Ansprüche aus Gewährleistungen für Mängel und die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. Gemäß Art 7 Pkt 7 AHVB 1986 erstreckt sich die Versicherung auch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.

Zutreffend hat daher das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß grundsätzlich die Ausführung der bedungenen Leistung nicht versichert ist und daher die Kosten eines Erfüllungssurrogates nicht von der Haftpflichtversicherung zu decken sind (SZ 58/196; SZ 61/80; RIS-Justiz RS0021974). Demnach können auch die Kosten einer Ersatzvornahme jener Leistungen, die der Versicherte im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Haftung zu erbringen gehabt hätte, nicht in die Haftpflichtversicherung fallen (vgl 7 Ob 1023/91; 7 Ob 55/97g). Daran ändert auch die Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 536/90 = SZ 63/37) nichts, wonach im Werkvertragsrecht Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander bestehen können, weil auch solche Schadenersatzansprüche, sofern sie das Erfüllungsinteresse betreffen, vom Versicherungsschutz nicht umfaßt sind (AHVB 1986 Art 7, Pkt 1.3; vgl Achatz/Aigner/Grigg/Kempf/Kiseelwski/Laurer/Mittermayr/ Niedoba/Novak, Erläuterungen zu den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen AHVB 1993 zur inhaltsgleichen Bestimmung des Art 7 AHVB 1993, S 93, 94; Zankl, Versicherungsrechtliche Konsequenzen aus der E 1 Ob 536/90; ecolex 1990, 278 ff), Über den Erfüllungsanspruch hinausgehende Schadenersatzansprüche (Schäden an Sachen Dritter) werden aber nach den Klagebehauptungen nicht geltend gemacht. Deckung besteht aber nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht; innerhalb des Erfüllungsinteresses liegende Vermögensschäden sind aber von der Basisdeckung ausgeschlossen. (Mecenovic, Die Herstellungs- bzw Lieferklausel in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, Wien 1999, 128). Mängelfolgeschäden in Gestalt des Schadens an anderen Sachen, die von der Haftpflichtversicherung zu decken wären, werden aber nicht geltend gemacht (vgl Mecenovic aaO S 129).

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