Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.900,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.650,-- USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung, welcher die AHVB 1986 und die EHVB 1986 zugrundeliegen.
Art 7 Pkt 7 AHVB 1986 lautet:
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.
Abschnitt B Z 2 Pkt 4 EHVB 1986 lautet:
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.
Im Winter 1993 errichtete die Klägerin im Auftrag eines Bauherrn in W***** drei Pyramiden bestehend aus einer Metallkonstruktion und Glaselementen. Mit der Lieferung und Montage der Glaselemente beauftragte die Klägerin die "I***** GmbH (kurz Firma I*****). Diese lieferte die Glaselemente und beauftragte ein weiteres Unternehmen mit deren Montage.
In der Nacht vom 24. auf den 25.1.1993, als erst ein Teil der Glaselemente eingebaut war, fiel der Metallhut (die Spitze) einer Pyramide bei Wind infolge unzureichender Sicherung durch die Leute der Klägerin herab und beschädigte eingebaute und noch nicht eingebaute Glaselemente. Die Klägerin zahlte der Firma I***** die Rechnung über die beschädigten Glaselemente in der Höhe von S 180.922,--.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 180.922,-- sA. Sie habe den Metallhut während der Arbeiten nur provisorisch mit Seilen befestigt. Diese Absicherung sei in Anbetracht der möglichen Windeinflüsse im Bereich der Baustelle unzureichend gewesen. Die Beklagte habe die Deckung ua mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, daß ein Eigenschaden vorliege. Die beschädigten Glaselemente seien jedoch von der Firma I***** unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden. Eine Schlußrechnung sei zum Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht vorgelegen. Geschädigte Dritte sei daher die Firma I*****.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Es lägen die Ausschlüsse gemäß Art 7 Pkt 1.3 (die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung), Art 7 Pkt 6.1 (Schäden, die dem Versicherungsnehmer selbst zugefügt werden), Art 7 Pkt 7 und Art 7 Pkt 8.1 (Schäden an entlehenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder in Verwahrung genommenen Sachen) AHVB 1986 vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Schaden sei im Vermögen einer Subunternehmerin der Klägerin eingetreten und im Ergebnis als Eigenschaden zu beurteilen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Ob die Glaselemente im Zeitpunkt der Beschädigung noch im Eigentum der Firma I***** gestanden seien, sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Gemäß Art 7 Pkt 7 AHVB 1986 seien Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder auf seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen, ausgeschlossen. Die beschädigten Glaselemente seien Sachen, die für den Auftraggeber der Klägerin geliefert und montiert hätten werden sollen. Die Firma I***** sei als Subunternehmerin der Klägerin deren Erfüllungsgehilfin und nicht geschädigte Dritte im Sinne der AHVB 1986. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Firma I***** nicht selbständige Teilnehmerin an einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, die Firma I***** sei als Dritte anzusehen, der sie aufgrund des Fehlverhaltens ihrer Leute bei der Sicherung des noch nicht montierten Metallhutes schadenersatzpflichtig geworden sei. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden:
Gemäß Art 1 Pkt 1.1 AHVB 1986 ist Versicherungsfall in der Haftpflichtversicherung ein Schadensereignis, das dem versicherten Risiko (hier Betriebshaftpflicht) entspricht und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer ua wegen eines Sachschadens erwachsen. Gemäß Art 7 Pkt 7 AHVB 1986 erstreckt sich die Versicherung jedoch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen. Schäden an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache werden regelmäßig schon durch Art 7 Pkt 1.1 iVm Art 1 Pkt 2 AHVB 1986 ausgeschlossen (Achatz / Aigner/ Kempf/ Kisielewski/Lauer/Lintl/Mittermayr/Niedoba/ Novak, AHVB 1986, 107). Ein Eigenschaden ist aber nicht nur dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer selbst der Geschädigte ist. Gemäß Art 7 Pkt 6 AHVB 1986 fallen darunter auch Schäden, die Verwandten, dem gesetzlichen Vertreter, dem Mitinhaber eines Betriebs oder Hauses udgl zugefügt werden. Die Haftpflichtversicherung bedarf eines Schutzes gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme bei einem Zusammenfluß oder auch nur einer Annäherung der Interessen des Geschädigten mit denjenigen des Versicherten; es muß ein genügender Abstand zwischen der Partei des Versicherungsnehmers und derjenigen des Anspruchstellers gewahrt bleiben (Achatz ua aaO 104). Daher sind auch in Art 7 Pkt 7 AHVB 1986 Schäden an den im Auftrag des Versicherungsnehmers oder für seine Rechnung von Dritten hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen von der Versicherung ausgeschlossen. Auch Subunternehmer stehen zum Versicherungsnehmer in einem besonderen Naheverhältnis. Beschädigt der Versicherungsnehmer Sachen oder erbrachte Leistungen des Subunternehmers, dann trifft ihn dessen Schaden wie ein eigener.
Gemäß Abschnitt B Z 2 Pkt 4 EHVB 1986 erstreckt sich die Versicherung auch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften; das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrags gilt jedoch nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft. Auch die Partner einer Arbeitsgemeinschaft stehen zum Versicherungsnehmer in einem besonderen Naheverhältnis, so daß auch die vom Versicherungsnehmer diesen Partnern zugefügten Schäden als Eigenschäden im wirtschaftlichen Sinn aufgefaßt werden. Die Klarstellung hinsichtlich der sogenannten "Scheinarbeitsgemeinschaften" in Abschnitt B Z 2 Pkt 4 EHVB 1986, daß das Tätigwerden eines Partners als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft - unter der weiteren Voraussetzung eines schriftlichen Auftrags - nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft gilt, hebt jedoch die in Art 7 AHVB 1986 genannten Ausschlüsse nicht auf, wie die Klägerin meint (Achatz ua aaO 171). Aus Abschnitt B Z 2 Pkt 4 EHVB 1986 ergibt sich daher nicht, daß die dem Subunternehmer vom Versicherungsnehmer zugefügten Schäden durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
Sollte die Klägerin Eigentümerin der beschädigten Glaselemente gewesen sein, dann läge der Ausschluß gemäß Art 7 Pkt 6.1 AHVB 1986 vor. Ist aber die Firma I***** als Geschädigte anzusehen, dann ist die ihr gegenüber entstandene Schadenersatzverpflichtung der Klägerin gemäß Art 7 Pkt 7 AHVB 1986 von der Versicherung ausgeschlossen. Feststellungen darüber, wer von den genannten Personen Eigentümer der beschädigten Sachen war, konnten daher unterbleiben.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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