OGH 7Ob2229/96m

OGH7Ob2229/96m18.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, ***** vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wolfgang B*****, vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 59.990,47 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 7.Juni 1996, GZ 22 R 153/96w-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der Rechtsprechung, wonach der Frachtführer von seiner Haftung gemäß Art 17 CMR nur befreit ist, wenn der Verlust von Ladegut auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch unter Anwendung äußerster, nach den Umständen möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schaden zu verhindern (SZ 50/40; SZ 56/113), wobei an den Frachtführer ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (SZ 56/113; HS XIV/XV/30; SZ 60/64; SZ 64/95); ein Diebstahl befreit ihn nur dann, wenn er unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden hat, daß ihn der Frachführer auch unter Anwendung äußerster Sorgfalt nicht hätte vermeiden können (JBl 1992, 124). Damit, daß von einem auf einem Großparkplatz für Lkw-Züge abgestellten Anhänger, dessen Ladegut nur durch eine Plache abgesichert ist, wobei ein beladener Zustand durch die zollamtliche Plombierung leicht erkennbar ist, zur Nachtzeit Ladegut durch Aufschneiden der Plache leicht gestohlen werden kann, mußte der Beklagte rechnen. Ein unter besonders ungewöhnlichen Bedingungen verübter Diebstahl liegt daher nicht vor. Von einem unabwendbaren Ereignis iS des Art 17 Abs 2 CMR kann daher keine Rede sein.

Die Frage, ob in einem konkreten Einzelfall zur Höhe einer Forderung ein ausreichendes Bestreitungsvorbringen (hier: Bezugnahme auf die Haftungsgrenze des Art 23 Abs 5 CMR) erstattet wurde, berührt keine erhebliche Rechtsfrage. Es ist dem Berufungsgericht auch keine Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es vom Fehlen eines ausreichenden Vorbringens ausgegangen ist. Das im Einspruch enthaltene Vorbringen wurde in ON 5 widerrufen!

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