OGH 7Ob220/03h

OGH7Ob220/03h10.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (kündigenden) Partei S*****, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger und Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei (Kündigungsgegnerin) Manfred T*****, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Berufungsgericht vom 22. Juli 2003, GZ 1 R 165/03p-20, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zwar ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass zufolge Zugrundelegung der Anwendung des ABGB das gegenständliche Bestandverhältnis nicht auch im Lichte des MRG, speziell dessen § 33, zu beurteilen sei, insoweit korrekturbedürftig, als dieses Bundesgesetz grundsätzlich zwingend für alle im § 1 leg cit aufgezählten Mietgegenstände (darunter auch Geschäftsräumlichkeiten und Parkflächen) gilt und solche Mietverträge gemäß § 33 Abs 1 erster Satz MRG ebenfalls zwingend (Hausmann/Vonkilch, Österr Wohnrecht, Rz 19 und 20 zu § 33 MRG; Schuster in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu § 33 MRG; Reiber/Liehl, Die Kündigung im Mietrecht, Rz 4) nur gerichtlich gekündigt werden können, wobei dies nach ständiger Rechtsprechung auch für die Kündigung durch den Mieter gilt (RIS-Justiz RS0069117; Hausmann/Vonkilch, aaO Rz 21; Würth in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu § 33 MRG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 22 zu § 33 MRG).

Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen wurde das gegenständliche Bestandverhältnis von der klagenden Partei (als Bestandnehmerin) zunächst außergerichtlich (im Sinne des Mietvertrages eingeschrieben am 16. 6. 2002) gekündigt, wobei dieser Brief von der Geschäftsführerin der beklagten Partei (Bestandgeberin), Ingrid T*****, am 21. 6. 2002 - sohin bezogen auf den Kündigungstermin 31. 12. 2002 und die vereinbarte sechsmonatige Aufkündigungsfrist fristgerecht - auch tatsächlich übernommen wurde; zeitlich parallel am 18. 6. 2002 brachte die Klägerin auch die gerichtliche Kündigung ein, welche jedoch von der genannten Geschäftsführerin - anders als der eingeschriebene Brief - am selben Tag (21. 6. 2002) nicht übernommen wurde - dies unter Hinweis auf ein von beiden Geschäftsführern (einem Ehepaar) nach Kenntnis des Umstandes, dass ihnen die gerichtliche Aufkündigung nach Scheitern entsprechender Vertragsauflöseverhandlungen angekündigt worden war, (offensichtlich raschestmöglich) über den kritischen Monatswechsel vom 18. 6. bis 8. 7. 2002 eingerichtetes, jedoch nur auf den Namen der beiden, nicht auch die von ihnen vertretene Gesellschaft eingerichtetes "Urlaubsfach" beim Postamt. Tatsächlich war jedoch die Geschäftsführerin in dieser Zeit (erster Zustellversuch 19. 6., zweiter Zustellversuch 20. 6. 2002; Beginn der Abholfrist 20. 6. 2002) an der Abgabestelle ortsanwesend, ansonsten sie ja nicht den zeitgleich zur Abholung aufgeforderten eingeschriebenen Kündigungsbrief übernehmen hätte können. Unter diesen Gegebenheiten muss aber dann - unbedenklich - davon ausgegangen werden, dass der nach der Aktenlage am 20. 6. 2002 dokumentierte Beginn der Abholfrist (Rückschein zu ON 1) nicht nur als jener Tag zu gelten hat, an dem die Gerichtssendung gemäß § 17 Abs 3 ZustG (iVm § 564 Abs 1 ZPO) als zugestellt zu gelten hatte, sondern damit auch als rechtzeitig für die Beurteilung der vorliegenden gerichtlichen Aufkündigung zu qualifizieren ist (Stumvoll in Fasching II/22 Rz 14 und 15 zu § 17 ZustG, Anh § 87). Die Behebung dieses Zustellstückes erst nach dem 1. 7. 2002, näherhin am 9. 7. 2002, haben die Vorinstanzen sohin zutreffend als nicht entscheidend erachtet. Darauf, ob - im Sinne des ergänzenden Vorbringens der klagenden Partei in der letzten Streitverhandlung - das Bestandverhältnis nicht ohnedies zwischenzeitlich konkludent durch Räumung, Reinigung und Schlüsselübergabe am 13. 1. 2003 zur Beendigung gelangt ist, kommt es damit nicht (mehr) an.

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