OGH 1Ob202/28 (RS0069117)

OGH1Ob202/2829.2.1928

Rechtssatz

Ein unter das MG fallender Bestandvertrag kann auch vom Mieter nur gerichtlich gekündigt werden.

Normen

MG §21 Abs1 A5

1 Ob 202/28OGH29.02.1928

Veröff: SZ 10/36

6 Ob 2/68OGH31.01.1968

Veröff: MietSlg 20503

6 Ob 258/69OGH05.11.1969

Beisatz: Eine außergerichtliche Kündigung durch den Mieter kann daher in diesem Falle für sich allein die Auflösung des Bestandverhältnisses nicht bewirken. Sie könnte allerdings als Vorschlag für eine einverständliche Vertragsauflösung aufgefaßt werden. Nimmt jedoch der Vermieter gegen eine Auflösung des Bestandverhältnisses unmißverständlich Stellung, dann kommt eine schlüssige Auflösung des Bestandverhältnisses (etwa durch Übernahme der Schlüssel des inzwischen vom Mieter geräumten Objektes) nicht in Betracht. (T1) Veröff: MietSlg 21617

7 Ob 167/72OGH30.08.1972

Beis wie T1; Veröff: MietSlg 24383

4 Ob 513/79OGH12.11.1979

Beisatz: Freilich ohne Angabe bestimmter Gründe. (T2)

1 Ob 627/92OGH26.11.1992

Beis wie T1 nur: Sie könnte allerdings als Vorschlag für eine einverständliche Vertragsauflösung aufgefaßt werden. (T3) Beisatz: Dies gilt auch für § 33 Abs 1 erster Satz MRG. (T4) Veröff: SZ 65/154 = EvBl 1993/121 S 522

1 Ob 651/92OGH15.12.1992

Auch; Beis wie T3

9 Ob 24/03zOGH02.04.2003

Beis wie T1 nur: Nimmt jedoch der Vermieter gegen eine Auflösung des Bestandverhältnisses unmißverständlich Stellung, dann kommt eine schlüssige Auflösung des Bestandverhältnisses (etwa durch Übernahme der Schlüssel des inzwischen vom Mieter geräumten Objektes) nicht in Betracht. (T5)

7 Ob 220/03hOGH10.11.2003

Vgl; Beis wie T4

2 Ob 224/06iOGH08.03.2007

Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand, dass aufgrund der Wohnrechtsnovelle 2006 für Kündigungserklärungen, die nach dem 30. September 2006 abgegeben wurden bzw. werden (§ 49e Abs 8 MRG) nunmehr gilt, dass diese seitens des Mieters gerichtlich oder schriftlich erfolgen können (§ 33 Abs 1 MRG idF der Wohnrechtsnovelle 2006), hat auf einen vor Inkrafttreten dieser Novelle verwirklichten Sachverhalt keinen Einfluss. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19280229_OGH0002_0010OB00202_2800000_001