OGH 7Ob213/55 (RS0021782)

OGH7Ob213/554.5.1955

Rechtssatz

Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. Dazu gehört nach einmütiger Lehre und Rechtsprechung auch sein Wille, wenn er dem Unternehmer die Ausführung der Arbeit untersagt oder einem anderen die weiteren Arbeiten überträgt. Voraussetzung ist aber stets, daß nicht ein Verschulden des Unternehmers unterlaufen ist.

Normen

ABGB §1168

7 Ob 213/55OGH04.05.1955

Veröff: SZ 28/121

8 Ob 146/64OGH26.05.1964
1 Ob 76/74OGH08.05.1974
6 Ob 182/74OGH17.10.1974

nur: Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. Voraussetzung ist aber stets, daß nicht ein Verschulden des Unternehmers unterlaufen ist. (T1) Beisatz: Hier: Dentist - Zahnbrücke (T2)

8 Ob 246/74OGH17.12.1974

Beisatz: Kein Entgeltanspruch auch dann, wenn die Umstände im sogenannten neutralen Kreis liegen. (T3) Veröff: EvBl 1975/206 S 467 = SZ 47/149

1 Ob 576/76OGH07.04.1976

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Darunter sind aber nur Umstände zu verstehen, die außerhalb der Ingerenz der Vertragsteile des Werkvertrages liegen. (T4)

2 Ob 547/78OGH09.11.1978

Vgl auch; nur T1

3 Ob 637/79OGH21.01.1981

nur T1; Beisatz: Auch in der zum Teil unzulänglichen Ausführung der Rohrverkleidung kann ein solches Verschulden nicht erblickt werden, da hiedurch die Ausführung des Werkes nicht endgültig verhindert worden wäre. (T5)

6 Ob 619/81OGH25.11.1981

Vgl

1 Ob 569/81OGH06.11.1981

Auch; nur T1

1 Ob 720/81OGH13.01.1982
5 Ob 755/82OGH01.02.1983

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schiffsreise mit Segelschiff (T6)

5 Ob 624/82OGH10.05.1983

Auch; Beisatz: Hier: Tischlerarbeiten (T7)

8 Ob 517/82OGH07.07.1983

Auch; nur: Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. (T8)

5 Ob 519/85OGH19.03.1985

Auch; nur T8

1 Ob 506/85OGH27.02.1985

nur T8

7 Ob 672/85OGH12.12.1985

Auch; Beisatz: Kein Anspruch auf Pauschalentgelt bei berechtigtem Rücktritt des Bestellers wegen Verzugs. (T9)

5 Ob 582/88OGH06.09.1988

nur T1; Veröff: WBl 1988,401

6 Ob 610/88OGH06.09.1988

nur T8

4 Ob 582/89OGH27.02.1990

Vgl auch

1 Ob 642/90OGH05.06.1991

nur: Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. Dazu gehört nach einmütiger Lehre und Rechtsprechung auch sein Wille, wenn er dem Unternehmer die Ausführung der Arbeit untersagt oder einem anderen die weiteren Arbeiten überträgt. (T10)

9 Ob 279/99sOGH15.12.1999

Auch; nur T8; Beisatz: Dann muss er sich auch im Falle eines Pauschalpreises anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart hat. (T11)

3 Ob 126/11tOGH14.12.2011

Vgl; Beisatz: Die Abbestellung des Werks durch den Besteller geht dann nicht zu seinen Lasten, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist. (T12)

7 Ob 43/14wOGH04.06.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19550504_OGH0002_0070OB00213_5500000_002

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