OGH 7Ob210/72 (RS0080654)

OGH7Ob210/7225.10.1972

Rechtssatz

Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des § 39 Abs 1 VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, drittens muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug sein. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht auch bei Verzug des Versicherungsnehmers selbst dann fort, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist im Sinne des § 39 Abs 1 VersVG anschließend fruchtlos verstreicht.

Normen

VersVG §39

7 Ob 210/72OGH25.10.1972

Veröff: SZ 45/111 = EvBl 1973/104 S 240 = VersR 1973,874

7 Ob 44/86OGH23.10.1986

Auch; nur: Die Leistungspflicht des Versicherers besteht auch bei Verzug des Versicherungsnehmers selbst dann fort, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist im Sinne des § 39 Abs 1 VersVG anschließend fruchtlos verstreicht. (T1) Veröff: SZ 59/188 = RdW 1987,231

7 Ob 15/88OGH19.05.1988

Auch; nur: Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des § 39 Abs 1 VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, drittens muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug sein. (T2) Veröff: SZ 61/130 = VersRdSch 1989,22 = VersR 1989,422

7 Ob 34/95OGH29.11.1995

Auch; nur T2; Beisatz: Die Leistungsfreiheit gemäß § 39 VersVG wirkt nur für die Zukunft. Sie hat keinen Einfluss auf die Gefahrentragungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. Es kommt darauf an, ob der Versicherungsnehmer zu den maßgebenden Zeitpunkten (Versicherungsfall, Fristablauf) in Verzug ist; ob vor der Fristsetzung oder während der in der Erklärung gesetzten Frist Verzug bestanden hat oder nicht, ist ohne Belang. (T3)

7 Ob 55/02tOGH12.06.2002

Beis wie T3 nur: Die Leistungsfreiheit gemäß § 39 VersVG wirkt nur für die Zukunft. Sie hat keinen Einfluss auf die Gefahrentragungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. (T4)

7 Ob 162/02bOGH25.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Der Grundsatz, dass die verspätete Prämienzahlung die einmal eingetretene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mehr rückwirkend behebt, findet sich auch vergleichbar für den Prämienverzug. (T5)

7 Ob 220/09tOGH18.11.2009

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2009/152; Veröff: SZ 2009/152

7 Ob 83/21pOGH26.01.2022

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19721025_OGH0002_0070OB00210_7200000_002

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