Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Vorstehers des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag der Betroffenen gegen die zur Führung des Sachwalterschaftsverfahrens zuständige Richterin Dr. Lotte S***** als unberechtigt zurückgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Da nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (§§ 19 ff JN) Anwendung finden (7 Ob 42/00b; 6 Ob 299/00i ua; Mayr/Fucik Verfahren Außerstreitsachen § 2 Rz 1) und nach § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (6 Ob 132/98z, EFSlg 87.948; RIS-Justiz RS0098751), ist das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der Betroffenen gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über den Ablehnungsantrag absolut unzulässig und war daher zurückzuweisen (1 Ob 164/99w; 7 Ob 42/00b; 6 Ob 299/00i je mwN; uva).
Darauf, ob das vorliegende Rechtsmittel, selbst wenn es zulässig wäre, nicht ohnehin auch als wesentlich verspätet zurückgewiesen werden müsste, muss nicht mehr eingegangen werden.
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