OGH 7Ob201/22t

OGH7Ob201/22t25.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen G*, geboren * 1923, verstorben am 27. Juni 2012, zuletzt *, vormals vertreten durch Mag. Christian Leyroutz, Rechtsanwalt in Klagenfurt als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes der Betroffenen D*, vertreten durch Paya & Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. Oktober 2022, GZ 1 R 159/22k-104, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00201.22T.0125.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht bestelltemit Beschluss vom 15. Juni 2006 den im Kopf der Entscheidung angeführten Erwachsenenvertreter zum (damals) Sachwalter der Betroffenen für alle Angelegenheiten.

[2] Mit Beschluss vom 13. 5. 2009 erteilte das Erstgericht der im Verfahren AZ 4 C 24/09v vom Sachwalter für die Betroffene mit dem Ehegatten der Betroffenen abgeschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung.

[3] Mit Beschluss vom 6. 7. 2022 hob das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht die diesem Beschluss erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auf, weil der Beschluss im Jahr 2009 nur dem Erwachsenenvertreter, nicht aber der Betroffenen selbst zugestellt worden war. Der Beschluss wurde in der Folge dem Sohn der Betroffenen als gesetzlichem Universalerben zugestellt.

[4] Dagegen erhob der Sohn der Betroffenen am 1. 8. 2022 Rekurs.

[5] Das Rekursgerichtwies diesen Rekurs mangels Beschwer zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[6] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Sohnes der Betroffenen.

Rechtliche Beurteilung

[7] 1. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor, weil die Rekursentscheidung von der zuvor erfolgten Aufhebung der Rechtskraft‑ und Vollstreckbarkeit unabhängig ist. Über ein Rekursrecht des Universalerben in der Sache selbst hat die Aufhebungsentscheidung nicht abgesprochen.

[8] 2. Der Tod der Betroffenen beendet hier das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft; ein Einstellungsbeschluss hatte nur noch deklarative Bedeutung (RS0049121; RS0048925; zuletzt etwa 8 Ob 4/19z mwN).

[9] 3. Nach dem Tod der Betroffenen ist eine Genehmigung eines von ihr oder in ihrem Namen von ihrem gesetzlichen Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts nicht mehr möglich. Eine dann dennoch erfolgte gerichtliche Genehmigung wäre – ebenso wie die Versagung einer Genehmigung – wirkungslos (RS0049211), sodass auch die Überprüfung einer davor erteilten Genehmigung im Rechtsmittelverfahren in diesem Stadium nicht mehr in Frage kommt (vgl RS0048925 [T5, T6]; RS0049211 [T3, T5]). Vielmehr ist es allein Sache der Verlassenschaft nach der Betroffenen bzw der Erben, ob sie den vom Erwachsenenbeistand geschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen wollen (RS0049211 [T2]).

[11] 4. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0130548 [T2]); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770). Damit ist die Zurückweisung des Rekurses gegen die pflegschaftsbehördliche Genehmigung aufgrund Todes der Betroffenen zu Recht erfolgt.

[12] 5. Mangels einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

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