Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, weil es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 und 2 AußStrG für gegeben erachtet (§ 64 Abs 1 AußStrG).
Da das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärte, ist sowohl ein ordentlicher als auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig (RIS-Justiz RS0007219, RS0044098) und daher zurückzuweisen.
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