Spruch:
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von A***** GmbH auf S***** GmbH berichtigt.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
I. Infolge Änderung der Firma der beklagten Partei ist deren Bezeichnung zu berichtigen (§ 235 ZPO).
II. Die Revision ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
1. Bei einer Kapitalveranlagung liegt ein zu ersetzender Schaden bereits darin, dass ein Anleger kein wertstabiles ‑ wie von ihm gewünscht ‑, sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat (RIS‑Justiz RS0120784 [T7]).
2.1 Vom Eintritt des Schadens ist für die Frage der Verjährung die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu unterscheiden. Für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Geschädigten der Schaden, die Person des Schädigers und die Schadensursache bekanntgeworden ist (RIS‑Justiz RS0034591, RS0034371). Es kommt entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS‑Justiz RS0034327). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS‑Justiz RS0034327, RS0113916). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Es darf jedoch die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden (RIS‑Justiz RS0034327 [T6]).
2.2 Im Zuge des Ankaufs von Wertpapieren oder Veranlagungen kann die Kursentwicklung einen Indikator für die vom Anleger unerwünschte Risikoträchtigkeit einer Anlageform und für eine Fehlberatung abgeben. Einem Anleger, der davon ausgeht, dass die ihm vermittelte Anlageform keinem Kursrisiko unterliegt, muss ein Irrtum in dem Moment bewusst werden, in dem ihm bekannt wird, dass sein Anlageprodukt eine negative Kursentwicklung nimmt. Eindeutiges Indiz für den Anleger sind an ihn gerichtete Depotstands‑ oder Kontostandsauszüge und Mitteilungen zB des Emittenten oder des Beraters. Ist dem Anleger aus derartigen Unterlagen ein aktueller Wertverlust erkennbar, muss ihm auch klar sein, dass er entgegen der ihm erteilten Beratung sein Geld für ein Kursschwankungen unterworfenes Wertpapier ausgegeben hat. Auf Grund der Kenntnis des Kursverlusts liegt somit die Kenntnis der falschen Risikoklasse und des Beratungsfehlers auf der Hand (10 Ob 39/11z mwN).
2.3 Das Berufungsgericht verneinte den Eintritt der Verjährung mit der Begründung, dass die Klägerin Schäden aus der Empfehlung einer Veranlagung in I*****‑Aktien geltend mache. Im vorliegenen Fall habe die Klägerin aus dem Umstand, dass sie mit einer Veranlagung in andere Wertpapiere geringe Verluste erlitten habe, nicht auch auf Kursverluste der weiterhin konstant gestiegenen I*****‑Papiere schließen müssen. Zweifel an der Sicherheit der I*****‑Aktien und damit an den der Klägerin von ihrem Berater nahe gelegten ursprünglichen Anlageentscheidungen in diese Wertpapiere seien unter diesen konkreten Umständen nicht dargelegt.
Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der dargestellten oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beklagte zeigt keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf.
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