OGH 7Ob196/11s

OGH7Ob196/11s9.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen J***** T*****, geboren am 6. August 2008, wegen Regelung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter P***** T*****, vertreten durch Dr. Beatrice Strnad, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juli 2011, GZ 45 R 199/11i-104, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der Revisionsrekurs der Mutter nicht auf:

Der im Revisionsrekurs erkennbar (neuerlich) gerügte Verfahrensmangel („von der Gutachterin geäußerte Befürchtungen sind nicht ausreichend, vor allem, da nicht alle Aspekte ausreichend geprüft wurden“) wurde bereits vom Rekursgericht verneint, was - auch im Verfahren außer Streitsachen seit Inkrafttreten des AußStrG 2005 - einer neuerlichen Geltendmachung mittels Revisionsrekurs entgegensteht (RIS-Justiz RS0050037 [insb T7]; 7 Ob 91/11z; 1 Ob 8/11z; 9 Ob 20/11y), weil eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Entscheidungen der Vorinstanzen, die dieses umfassend berücksichtigt haben, nicht erkennbar ist (8 Ob 65/11h; RIS-Justiz RS0030748 [T2, T5 und T7]; RS0050037 [T1, T4, T9 und T11]; 7 Ob 167/11a).

Davon abgesehen hängen die im Rechtsmittel erörterten Fragen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nötig sind, von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab. Daher kommt ihnen, wenn - wie hier - auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu (RIS-Justiz RS0114625 [T1]; 7 Ob 88/11h; 7 Ob 91/11z mwN; 7 Ob 167/11a).

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