OGH 7Ob1/92 (RS0081189)

OGH7Ob1/9230.1.1992

Rechtssatz

Die Ausübung eines Sportes, wenn sie nicht berufsmäßig erfolgt, dient der Erholung oder der körperlichen Ertüchtigung und wird als Freizeitbeschäftigung oder als Hobby ausgeübt und gehört als solche einschließlich der Vorbereitungshandlungen grundsätzlich dem privaten Bereich an. Die nicht berufsmäßige Sportausübung ist auch ausdrücklich gemäß Art 17 Abs 1 lit e ABH in den Deckungsbereich einbezogen.

Normen

ABH Art15
ABH Art17

7 Ob 1/92OGH30.01.1992

Veröff: VersRdSch 1992,368 = VersR 1993,595

7 Ob 171/14vOGH26.11.2014

Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T1)<br/>Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T2)<br/>Veröff: SZ 2014/118<br/><br/>

7 Ob 192/16kOGH25.01.2017

Beisatz: Die Verwendung eines nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrads auf einer privaten Rennstrecke ist als Ausübung eines Sports nach Art 7 ZGWP 2010 als Gefahr des täglichen Lebens gedeckt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19920130_OGH0002_0070OB00001_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)