European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00187.22H.1213.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Dieklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 860,58 EUR (darin enthalten 143,43 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherungsmaklerin Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für alle zukünftigen Schäden aus der Erhöhung der Versicherungsprämie seines Krankenversicherungs-vertrags.
[2] Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Beratungsfehlers.
[3] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mangels Vorliegens eines Beratungsfehlers ab.
[4] Dagegen wendet sich die Revisiondes Klägers.
[5] Die Beklagte beantragt in ihrerRevisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[6] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[7] 1. Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, den Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen (RS0118893). Aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler ergeben sich für Letzteren Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten (§ 28 MaklerG; RS0061254). Er haftet als Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB, muss einschlägige Probleme erkennen und dazu richtige Auskünfte erteilen (7 Ob 183/18i mwN). Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der vom Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen (4 Ob 245/15f mwN).
[8] 2.1. Der am 17. 12. * geborene Kläger wurde im Angebot des Versicherers vom März 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses auf den damals gültigen Tarifen beruhte, eine Gültigkeit von zwei Wochen hatte und dass sich das Beitrittsalter nach jenem Geburtstag bestimmte, der dem Versicherungsbeginn am nächsten lag. Weiters steht fest, dass der Kläger die Beklagte in Bezug auf den Neuabschluss nach dem Angebot von März 2018 erst wieder Ende Juli 2018 kontaktierte und der mehrmonatige Zeitraum, den der Kläger für seine Entscheidungsfindung benötigte (bis August 2018), nicht auf Verzögerungen der Beklagten zurückzuführen war.
[9] 2.2. Der Kläger musste hier schon aufgrund des Angebots sowohl von der befristeten Bindung als auch von der Relevanz seines Alters wissen. Im Übrigen muss dem durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher klar sein, dass Angebote von Versicherungen nicht unbefristet Gültigkeit entfalten und insbesondere bei Krankenversicherungen das Alter ein entscheidender Faktor der Prämienkalkulation ist. Ebenso musste dem Kläger schon aufgrund der Polizze bekannt sein, dass die bestehende Krankenversicherung nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu einem bestimmten Termin kündbar ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Sorgfaltspflichten der Beklagten überspannt würden, wenn sie bereits im März 2018 ohne Nachfrage darauf hinweisen hätte müssen, dass sich durch ein für sie nicht absehbares mögliches Zuwarten des Klägers über mehrere Monate mit der Annahme des Angebots die Prämie erhöhen und (temporär) eine Doppelversicherung bestehen könnte, bedarf daher keiner Korrektur.
[10] 3. Die vom Kläger geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil die geforderten Feststellungen entweder rechtlich nicht relevant sind, sich ohnehin aus dem Sachverhalt ergeben oder entsprechendes Vorbringen in erster Instanz fehlt (RS0053317 [T1, T3, T4, T5]).
[11] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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