OGH 7Ob185/24t

OGH7Ob185/24t18.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. A* Z*, vertreten durch Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, 2. U* AG, *, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 450.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. September 2024, GZ 10 R 33/24g‑26, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00185.24T.1218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Erstbeklagte war in seiner Tätigkeit als Arzt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen ua die Allgemeinen und die Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2004 und EHVB 2004) zugrunde.

[2] Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) lauten auszugsweise:

Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)

[...]

2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten

2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (zB im Hinblick auf die Wahl einer kosten‑ oder zeitsparenden Arbeitsweise);

2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten

[...]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Klägerin, Trägerin einer Klinik, begehrt – soweit im Revisionsverfahren von Interesse – direkt von der Zweitbeklagten (§ 52d Abs 6 ÄrzteG) die Zahlung von 450.000 EUR an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftige Folgen und Schäden, die auf den Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten zurückzuführen seien. Der Erstbeklagte habe aufgrund einer ärztlichen Fehlbehandlung von Patientinnen gegenüber der Klägerin seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt und damit die hier geltend gemachte Vermögenseinbußen rechtswidrig und schuldhaft verursacht.

[4] 1.1 Nach § 158c Abs 1 VersVG bleibt die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung des Dritten auch dann bestehen, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist. „Leistungsfreiheit des Versicherers“ bedeutet eine allseitige Befreiung von seiner Einstandspflicht für einen Versicherungsfall. Gemäß § 158c Abs 1 VersVG wird ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten fingiert (17 Ob 15/23i mwN).

[5] 1.2 Der Versicherer haftet aber immer nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr; die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme, also auch die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann. Das heißt, die Leistungspflicht des Versicherers kann nicht weiter als bei einem ordnungsgemäßen Versicherungsverhältnis gehen (17 Ob 15/23i mwN; RS0129256).

[6] 2.1 Der Oberste Gerichtshof hatte mit Art 7.2.1 und Art 7.2.2 AHVB vergleichbare Bedingungen schon mehrfach zu beurteilen und diese für zulässig und auch dem Dritten gegenüber als wirksam erachtet (17 Ob 15/23i mzwN).

[7] 2.2 Art 7.2 AHVB schließt parallel zu § 152 VersVG den Versicherungsschutz für Schäden aus, die der Versicherte rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird in Art 7.2.1 AHVB die Inkaufnahme des Schadens, der als Folge einer Handlung oder Unterlassung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, gleichgestellt. In Art 7.2.2 AHVB wird darüber hinaus (nicht mehr dem Modell des § 152 VersVG entsprechend) dem Vorsatz die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten ebenfalls gleichgestellt (RS0081692). Entgegen der Ansicht der Klägerin verstehen Rechtsprechung und Lehre diese beiden Bestimmungen einhellig dahin, dass sich – anders als beim eigentlichen Vorsatzausschluss – das Bedenken und der Beschluss des Versicherungsnehmers nicht auf den Schadenerfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen muss, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann (7 Ob 3/23a [Rz 20] mwN; RS0087592).

[8] Der Vorsatz des Versicherungsnehmers in Art 7.2.1 AHVB braucht sich daher nur auf das Zuwiderhandeln, nicht aber auch auf die damit möglicherweise verbundenen Schadenfolgen erstrecken. Selbst wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens nicht billigt, sondern im Gegenteil hofft, dass er nicht eintreten werde, reicht der bewusste Verstoß für sich allein schon aus, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu bewirken (RS0081721).

[9] 3.1 Der Erstbeklagte führte bei drei Patientinnen Anästhesieleistungen durch. Dazu verabreichte er der ersten Patientin intravenös das Narkosemittel Propofol aus einer am Vortag von ihm selbst angebrochenen, bereits benutzten Flasche. Danach entnahm er mit derselben Spritze Propofol aus einer neuen Flasche und verabreichte dieses den beiden weiteren Patientinnen ebenfalls intravenös. Entgegen den einschlägigen Vorschriften hatte er die angebrochene Flasche am Vortag nicht entsorgt, sondern über Nacht bei sich zu Hause gelagert, wodurch es zu einer Kontamination ihres Inhalts mit einem Darmkeim gekommen war. Durch die Verwendung derselben Spritze wurde auch die zweite, nicht angebrochene Flasche Propofol kontaminiert. Aufgrund der Verabreichung des kontaminierten Propofols erlitten die drei Patientinnen eine schwere Sepsis, an denen eine Patientin verstarb. Der Erstbeklagte hatte Kenntnis von den einschlägigen Gebrauchsanweisungen zur konkreten Anwendung, Lagerung und Entsorgung von Propofol. Er wusste über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei dessen Anwendung Bescheid. Insbesondere hat er Kenntnis von der besonderen Verkeimungsgefahr der fetthaltigen Lösung und wusste, dass das Injizieren eines Keims in die Blutbahn eine Sepsis auslösen und zum Tode führen kann.

[10] 3.2 Die Vorinstanzen vertraten, dass sich die Bedenken und der Entschluss des Erstbeklagten auf den dem Schadenerfolg vorgelagerten Umstand bezogen habe. Unabhängig davon, ob der Vorsatz auf den Schadeneintritt gerichtet gewesen sei, so habe er jedenfalls Kenntnis von den Vorschriften und den Folgen gehabt, die durch sein Handeln möglicherweise eintreten könnten. Er habe daher bewusst diesen Vorschriften zuwider gehandelt und in Kauf genommen, dass durch seine Handlungen die gegenständlichen Schadenseintritte wahrscheinlich eintreten würden. Bereits der Risikoausschluss des Art 7.2.1 AHVB sei daher verwirklicht.

[11] 3.3 Diese Rechtsansicht der Vorinstanzen hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung.

[12] 4. Besteht aber schon Leistungsfreiheit aufgrund des Risikoausschlusses des Art 7.2.1 AHVB, so erübrigt sich ein Eingehen auf die weiters eingewendeten Risikoausschlüsse (Art 7.2.2 AHVB und Abschnitt A Z 3 EHVB) ebenso wie die Prüfung, ob die Klägerin, die den Ersatz eines reinen Vermögensschadens aufgrund einer behaupteten Vertragsverletzung des Erstbeklagten geltend macht, geschädigte Dritte im Sinn des § 52d Abs 6 ÄrzteG ist.

[13] 5. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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