Rechtssatz
Gemeinsam ist den beiden Bestimmungen, dass sich das Bedenken und der Beschluss des Versicherungsnehmers nicht auf den Schadenserfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen müssen, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann.
Normen
AHVB Art7 Pkt2.1
AHVB Art7 Pkt2.2
7 Ob 124/16k | OGH | 28.09.2016 |
Beisatz: Hier: Verlegung von Rohren in einer ungepölzten Künette. (T1) |
7 Ob 3/23a | OGH | 19.04.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Im Verbandsverfahren betreffend Reiseversicherungsbedingungen geprüfte Klausel iZm § 61 VersVG, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00009_9500000_008
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