Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Antragsgegnervertreter am 16. 7. 2010 zugestellt. Der Antragsgegnervertreter gab den Revisionsrekurs am 30. 8. 2010 zur Post.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine Sonderbestimmung für Aufteilungssachen, die eine längere Frist für den Revisionsrekurs vorsehen würde, gibt es nicht. Die 14-tägige Revisionsrekursfrist endete mit 30. 7. 2010. Eine Unterbrechung der Frist durch die verhandlungsfreie Zeit ist für das außerstreitige Verfahren nicht vorgesehen (§ 23 Abs 1 AußStrG). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet (vgl RIS-Justiz RS0006083, RS0108631).
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon zu § 11 Abs 2 AußStrG aF in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf ein verspätetes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht Bedacht genommen werden kann, weil dadurch in die Rechte einer anderen Person, nämlich des Rechtsmittelgegners, eingegriffen werden würde (7 Ob 65/08x, RIS-Justiz RS0104136 [T6]). Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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