Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes wurde dem Revisionsrekurswerber am 30. 4. 2007 durch Hinterlegung zugestellt. Er gab den an das Rekursgericht gerichteten, selbst verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs am 14. 5. 2007 zur Post. Das Rechtsmittel langte am 15. 5. 2007 beim Rekursgericht ein und noch am selben Tag beim zuständigen Erstgericht. Mit Beschluss vom 13. 6. 2007 bewilligte das Erstgericht die beantragte Verfahrenshilfe zur Verbesserung des Rechtsmittels durch Rechtsanwaltsfertigung. Am 3. 7. 2007 wurden dem Verfahrenshelfer der Bestellungsbescheid samt der angefochtenen Entscheidung zugestellt. Am 30. 7. 2007 brachte der Verfahrenshelfer den verbesserten außerordentlichen Revisionsrekurs verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag ein.
Der Wiedereinsetzungsantrag geht nicht darauf ein, dass bereits dem Revisionsrekurswerber selbst bei Einbringung des von ihm verfassten außerordentlichen Revisionsrekurses eine Fristversäumnis unterlaufen ist. Das außerordentliche Rechtsmittel war nämlich fälschlicherweise an das Rekursgericht, nicht an das Erstgericht, gerichtet. Die Anwendung des § 89 GOG hat aber zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nicht der Tag der Übergabe an die Post, sondern der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (RIS-Justiz RS0041608). Wenn also das Rechtsmittel - wie hier - beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit die Zeit der Übersendung bis zum Einlangen beim zuständigen Gericht einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). Der vom Revisionsrekurswerber am letzten Tag der Frist persönlich an das Rekursgericht adressierte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher bereits als verspätet zu beurteilen. Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages bzw die Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich eines bereits verspätet eingebrachten Rechtsmittels ändert an der Verspätung nichts (RIS-Justiz RS0036281, RS0110935). Dies gilt auch im Verfahren Außerstreitsachen (4 Ob 216/06b; RIS-Justiz RS0041608). Auf die Frage der Fristwahrung des nunmehr anwaltlich unterfertigten außerordentliche Revisionsrekurses kommt es nicht mehr an. Das Erstgericht hat es zwar unterlassen, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0036584). Dies schadet aber hier nicht, weil der (verbesserte) Revisionsrekurs jedenfalls verspätet bleibt und auf ihn und ohnehin auch auf die verspätete Verbesserung im Sinne des § 46 Abs 3 AußStrG Bedacht zu nehmen ist.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG kann noch nach Ablauf der Rekursfrist ein Beschluss angefochten werden, wenn die Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Dies wäre im vorliegenden Fall möglich, da kein Miterbe (7 Ob 297/02f, 7 Ob 21/02t) vorhanden ist und die Pflichtteilsberechtigte infolge der sich aus dem Inventar ergebenden Nachlassüberschuldung (7 Ob 297/02f; vgl RIS-Justiz RS0006500) noch keine Rechte erworben hat. Der Revisionsrekurs macht aber keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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