Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der angefochtene Beschluss wurde dem Klagevertreter am 10. 3. 2003 zugestellt. Der (als außerordentliches Rechtsmittel zu qualifizierende - siehe den Beschluss des Rekursgerichtes vom 29. 4. 2003, mit dem der Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Ausspruches der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht zurückgewiesen wurde) Revisionsrekurs der klagenden Partei wurde am 7. 4. 2003 zur Post gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Rekurse gegen Beschlüsse nach § 33 Abs 3 MRG über die Höhe des Mietzinsrückstandes gehören nicht zu den in § 521a Abs 1 ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Rekursverfahren zweiseitig ist (RIS-Justiz RS0044013). Die Rekursfrist beträgt daher 14 Tage (§ 521 ZPO). Zum Zeitpunkt der Postaufgabe am 7. 4. 2003 war daher die Rekursfrist bereits abgelaufen (vgl 2 Ob 249/01h).
Im Übrigen wäre der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO ohnehin auch zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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