OGH 7Ob168/04p

OGH7Ob168/04p15.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Klaudia K*****, vertreten durch Schramm, Öhler Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 32.383,67 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2004, GZ 16 R 54/04k-67, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Schriftsatz vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Versicherer den Rückersatz bei selbstentstandenen Regulierungskosten aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Versicherungsnehmer begehren (RIS-Justiz RS0019920, RS0019888, RS0080655). Bei der Beurteilung, ob der Aufwand des Geschäftsführers ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren und überwiegenden Vorteil gereicht, ist von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interesse des Geschäftsherrn Bedacht nimmt (RIS-Justiz RS0019950). Die Beklagte hat ihre Zahlungspflicht der Geschädigten gegenüber immer bestritten, sodass die Vertretung des Rechtsstandpunktes der Beklagten durch den von der Klägerin beauftragten und bezahlten Rechtsanwalts zum klaren überwiegenden Vorteil der Beklagten war.

Für Regressforderungen nach § 158f VersVG greift die für den übergegangenen Anspruch geltende Verjährungszeit Platz (RIS-Justiz RS0080423). Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend gemacht. Der nach § 158f VersVG übergegangene Anspruch stellt eine Judikatschuld dar. Es kann keine Rede davon sein, dass der Anspruch bereits verjährt wäre.

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