European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00166.23X.1024.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang des Zuspruchs von 3.555,63 EUR sA und der Abweisung von 8.349,63 EUR sA unbekämpft in Rechtskraft erwuchsen, werden im Übrigen, sohin im Umfang des Zuspruchs von 7.440,74 EUR sA aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Zwischen den Streitteilen besteht ein Vertrag über eine private Unfallversicherung, dem die AUVB 2013 (in Folge AUVB) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„[...]
Art ikel 7 – Dauernde Invalidität
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
[...]
2. Art und Höhe der Leistung
[...]
2.2. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend gena nnten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:
[...]
eines Beines........ 70 %
[...]
2.3. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
[...]
Artikel 17 – Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
Darüber hinaus gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist:
1. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war.
Die Vor invalidität wird nach Art 7 Pkt 2 und 3 bemessen.
2. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invalid itätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert, wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden ist.
[...]“
[2] Der Kläger erlitt in den Jahren 2015, 2020 und 2021 jeweils Verletzungen am linken Knie.
Am 13. 4. 2020 stürzte er aus einer Höhe von 2 m von einem Gerüst und landete zwischen Schubkarren. Beim Aufprall knickte ihm das linke Bein weg.
[3] Am 27. 7. 2021 rutschte er bei Melkarbeiten mit einer ca 30 kg schweren Milchkanne in der Hand auf schmierig‑rutschigem Boden seitlich weg, als er von einem der Tiere mit den Hinterbeinen getreten und bedrängt wurde. Die plötzliche und unvorhergesehene Außenwirkung durch das Tier und den rutschigen Boden in Verbindung mit der Koordinationsanforderung durch das Tragen der schweren Milchkannen führten zum unfreiwilligen Stabilitätsverlust im Standbein.
[4] Am 27. 7. 2021 lag eine chronische Abnützung im Innenmeniskusgewebe des linken Knies nicht vor, das linke Knie war allerdings auch nicht gesund. Nach Zerreißung eines am 22. 12. 2015 eingesetzten vorderen Kreuzbandersatzes am 13. 4. 2020 war es vielmehr als kreuzbanddefizient zu betrachten. Aus dem Fehlen des vorderen Kreuzbandes resultiert eine mehr oder weniger stark ausgeprägte vordere Knieinstabilität, die jedoch (aktivitätsabhängig) muskulär auch kompensiert werden konnte. Am 27. 7. 2021 fehlte dem Knie des Klägers die Schutzwirkung des vorderen Kreuzbandes gegen unkontrollierbare Krafteinwirkung. Am 29. 7. 2021 wurde der Kläger operiert und ihm wurde ein künstlicher Meniskus im linken Knie eingesetzt.
[5] Der Kläger begehrte zuletzt eine Leistung aus der Unfallversicherung in Höhe von 19.346 EUR (Invaliditätsentschädigung 11.946 EUR, Operationskosten 7.400 EUR). Er habe am 27. 7. 2021 beim Melken einen Unfall erlitten, bei dem er sich eine Meniskusruptur am linken Knie zugezogen habe. Durch die Operation vom 29. 7. 2021 habe sich die objektive Stabilität des Kniegelenkes zwar verbessert, gleichzeitig sei jedoch ein struktureller Schaden über einen Großteil der Innenmeniskussubstanz hinzugetreten. Die Gesamtinvalidität am linken Bein unter Berücksichtigung des strukturellen Meniskusschadens und der mehrfachen Rekonstruktionen des vorderen Kreuzbandes betrage 15 % des Beinwerts. Die vorbestehende Instabilität des Knies aufgrund eines Unfalls vom 13. 4. 2020 habe zwar bei der Entstehung, nicht aber an den Folgen des gegenständlichen Ereignisses mitgewirkt. Der Beinwert der Gliedertaxe betrage 70 %, bei einer Gesamtinvalidität von 15 % des Beinwertes stünden 10,5 % der Versicherungssumme zu, dies seien 20.420,51 EUR. Unter Abzug des Mitwirkungsanteils von 41,5 % (8.474,51 EUR) betrage die Invaliditätsentschädigung 11.946 EUR, zuzüglich der Operationskosten von 7.400 EUR ergebe sich der Klagsbetrag.
[6] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehren. Gemäß Art 17. 1 AUVB sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ein Abzug in Höhe der Vorinvalidität vorzunehmen. Nach Art 17.2 AUVB sei ein Mitwirkungsanteil an Vorerkrankungen abzuziehen, sofern dieser mindestens 25 % betrage. Der Kläger sei im Jahr 2015 wegen eines Risses des vorderen Kreuzbandes am linken Knie operiert worden. Damals sei eine Invalidität von 10 % des Beinwerts verblieben. Das damals eingesetzte Kreuzbandimplantat sei bei einem Unfall am 13. 4. 2020 wieder gerissen. Seither habe eine massive Instabilität und eine Minderung der Gebrauchs‑ und Funktionsfähigkeit des linken Beines von 20 % bestanden. Der nunmehr klagsgegenständliche Unfall vom 27. 7. 2021 mit einem Korbhenkelriss des Innenmeniskus des linken Knies gehe zu 100 % auf die Ereignisse des 13. 4. 2020 zurück. Durch den Unfall vom 27. 7. 2021 sei im Vergleich zur Vorinvalidität auch keine weitere Invalidität eingetreten. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung. Laut Versicherungspolizze seien die Operationskosten durch den Wahlarzt mit 6.078 EUR begrenzt, wovon der Mitwirkungsanteil abzuziehen sei.
[7] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 10.996,37 EUR sA. Das Mehrbegehren von 8.349,63 EUR wies es ab. Eine Mitwirkungsklausel in den Versicherungsbedingungen stelle eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes dar. Der Versicherer solle nur für die Folgen eintreten, die für den Unfall allein kausal gewesen seien. Vorerkrankungen oder Gebrechen führten zu einer anteilsmäßigen Kürzung der Leistung, sofern der Anteil – wie hier – mindestens 25 % betrage. Ausgehend von einer Versicherungssumme von 19.481 EUR und einer Invalidität von 10,5 % (15 % des Beinwertes von 70 %), errechne sich eine Invaliditätsentschädigung von 20.420,41 EUR, die um den Mitwirkungsanteil von 41,5 % zu kürzen sei. Die Invaliditätsentschädigung betrage daher 8.474,51 EUR. Für die Kosten der Operation stehe eine Versicherungssumme von 6.078 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag sei um den Mitwirkungsanteil von 41,5 % zu kürzen, dies ergebe 2.522,37 EUR, sodass das Klagebegehren insgesamt mit 10.996,37 EUR zu Recht bestehe.
[8] Dieses Urteil erwuchsmit der Abweisung von 8.349,63 EUR und dem Zuspruch von 3.555,63 EUR sA in Rechtskraft. Im Umfang des von der Beklagten bekämpften Zuspruchs von 7.441,25 EUR sA (richtig: 7.440,74 EUR) bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil. Bei der Bemessung der Vorinvalidität werde ein Abzug in Höhe einer Vollinvalidität vorgenommen, wenn der Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betreffe, die schon vorher beeinträchtigt gewesen sei. Ein verhältnismäßiger Abzug finde (ab einer individuell zu vereinbarenden Bagatellgrenze; meist 25 %) auch statt, wenn – insbesondere anlage‑ oder abnützungsbedingte – Krankheiten oder Gebrechen bei der Gesundheitsbeeinträchtigung mitgewirkt hätten. Die Schäden aus den Unfällen 2015, 2020 und 2021 seien in anderen Funktionen eingetreten. Während von den Unfällen in den Jahren 2015 und 2020 das vordere Kreuzbandbetroffen sei, sei beim klagsgegenständlichen Unfall vom 27. 7. 2021 der Meniskusgeschädigt worden. Die Vorinvalidität, das heißt der Vorschaden am Kreuzband sei damit kein Vorschaden am Meniskus, auf den sich die nunmehr begehrte Invaliditätsentschädigung beziehe. Es stehe jedoch fest, dass die Vorschädigung des Knies (Instabilität wegen des fehlenden Kreuzbandes) auf das Ausmaßder verbleibenden Kniebinnenschädigung eingewirkt habe und hier ein Mitwirkungsfaktor von 1/3 bis 1/2 (im Mittel 41,5 %) gegeben sei.
[9] Das Berufungsgericht ließ über Antrag der Beklagten nachträglich die ordentliche Revision zu, weil soweit überblickbar noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vorliege, wie im Hinblick auf Vorschäden zwischen Funktionen eines Gelenks zu unterscheiden sei.
[10] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag es dahin abzuändern, dass das über den Betrag von 3.555,63 EUR hinausgehende Klagsbegehren abgewiesen werde.
[11] Der Kläger begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[12] Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, sie ist iSd vom Änderungsantrag umfassten Aufhebungsantrag (7 Ob 269/08x; vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 467 ZPO Rz 24) auch berechtigt.
1.1 Nach Artikel 7.1 AUVB ist Voraussetzung für die Versicherungsleistung, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
[13] 1.2 „Dauernde Invalidität“ ist der gänzliche oder teilweise Verlust von Körperteilen oder Organen und/oder die Beeinträchtigung der körperlichen, organischen oder geistigen Funktionsfähigkeit (7 Ob 28/23b).
[14] 1.3 Die zwischen den Streitteilen vereinbarte Gliedertaxe in Artikel 7.2 AUVB bestimmt nach einem abstrakten und generellen Maßstab für eine Vielzahl von Gliedmaßen und körperlichen Funktionen feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der mit ihnen benannten Glieder (hier Beinwert 70 %). Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktions‑ oder Gebrauchsunfähigkeit wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen (7 Ob 201/19p mwN).
[15] 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Bereich der privaten Unfallversicherung grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auch bereits auf einen leistungspflichtigen Unfall beruhte oder auf einer sonstigen Krankheit ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen (RS0121647).
[16] 2.2 Nach Artikel 17.1 AUVB wird, wenn durch einen Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war, bei der Bemessung des Invaliditätsgrades der Abzug einer Vorinvalidität vorgenommen. Es ist daher zunächst die Gesamtinvalidität festzustellen und von ihr der Grad der Vorinvalidität abzuziehen.
[17] Artikel 17.2 AUVB sieht vor, dass, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern ist, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.
[18] 2.3 Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zunächst die Gesamtinvalidität festzustellen und von dieser der Grad der Vorinvalidität abzuziehen wäre. Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof zu vergleichbaren Bedingungen bereits ausgesprochen hat, dass Vorschäden einer nicht betroffenen Funktion nicht zu berücksichtigen seien. Wäre der Folgeschaden auch ohne Vorschädigung entstanden, so könne von einer Anspruchsverkürzung bedingenden Betroffenheit des Körperteils oder dessen Funktion durch die bereits vor dem Unfall gegebene (anderweitige) dauernde Beeinträchtigung und damit von einer Vorinvalidität im Sinn der AUVB nicht gesprochen werden (vgl 7 Ob 92/07s, 7 Ob 42/11v, 7 Ob 105/21y). Davon wäre beispielsweise auszugehen, wenn eine Vorinvalidität des Armes vorliegt und beim versicherten Unfall nur das Bein verletzt wird. Hier bezieht sich die Invalidität auf eine andere körperliche Funktion (vgl Maitz. AUVB [2017] 248).
[19] 2.4 Unrichtig ging das Berufungsgericht aber davon aus, dass durch den Unfall vom 27. 7. 2021 eine körperliche oder geistige Funktion betroffen war, die nicht schon vorher beeinträchtigt war. Kreuzbänder und Menisken in Kniegelenken gewährleisten deren Stabilisierung und Beweglichkeit, weshalb eine Invalidität aufgrund einer Verletzung eines Kreuzbandes die gleiche körperliche Funktion betrifft, wie eine Invalidität aufgrund der Verletzung des Meniskus, nämlich die Funktion des Kniegelenkes.
[20] 2.5 Abgesehen davon, steht ohnedies auch fest,dass alle drei Unfälle das linke Kniegelenk des Klägers betrafen und die Kniebinnenschädigung durch den gegenständlichen Unfall ohne Vorschädigung nicht dasselbe Ausmaß erreicht hätte. Davon, dass die Vorschädigungen in keinem Zusammenhang mit der durch den vorliegenden Unfall verursachten Schädigung stehen, kann selbst ausgehend von den Feststellungen keine Rede sein.
[21] 2.6 Daraus folgt, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die vor dem Unfall vom 27. 7. 2021 bereits bestehende Invalidität iSd Artikel 17.1 AUVB zu berücksichtigen ist.
[22] 3. Die Rechtssache ist aber noch nicht spruchreif, weil ausgehend von den missverständlichen Feststellungen des Erstgerichtes, die durch den Unfall vom 27. 7. 2021 verursachte Invalidität nicht geklärt ist. So traf das Erstgericht die Feststellungen, dass die Vorinvalidität am linken Bein am 21. 12. 2016 10 % (offenbar nach dem Unfall von 2015) und am 24. 3. 2021 20 % (offenbar nach dem Unfall vom 14. 3. 2020) des Beinwertes betrug. Die Gesamtinvalidität am linken Kniegelenk des Klägers aufgrund beider Ereignisse beträgt 15 % des Beinwerts. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die beiden – im vorherigen Satz angeführten – Ereignisse ist nicht klar, ob die „Gesamtinvalidität von 15 % des Beinwerts“ den Zustand unter Berücksichtigung des Unfalls vom 27. 7. 2021 beinhaltet oder ob eine solche Feststellung überhaupt fehlt.
[23] Das Erstgericht wird daher unmissverständlich den Invaliditätsgrad nach dem Unfall vom 27. 7. 2021 festzustellen haben. In weiterer Folge wäre von diesem der Grad einer Vorinvalidität abzuziehen. Verbliebe keine durch den vorliegenden Unfall verursachte Invalidität wäre das noch offene Klagebegehren abzuweisen. Bestünde hingegen eine solche Invalidität, dann könnte sich die weitere Frage nach einem Mitwirkungsanteil einer Krankheit oder eines Gebrechens nach Artikel 17.3 AUVB stellen.
[24] 4. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[25] 5. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.
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