OGH 7Ob271/06p; 7Ob92/07s; 7Ob109/09v; 7Ob42/11v; 7Ob109/14a; 7Ob137/19a; 7Ob105/21y; 7Ob166/23x (RS0121647)

OGH7Ob271/06p; 7Ob92/07s; 7Ob109/09v; 7Ob42/11v; 7Ob109/14a; 7Ob137/19a; 7Ob105/21y; 7Ob166/23x24.10.2023

Rechtssatz

Im Bereich der privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auch bereits auf einem leistungspflichtigen Unfall beruhte oder auf einer sonstigen Krankheit, ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen. Haben sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer hinsichtlich der Entschädigung einer Vorinvalidität - wie hier - vergleichsweise geeinigt, betrifft dies daher allein den Vorunfall und kann eine Bindungswirkung für künftige Versicherungsfälle nicht bewirken. Keinesfalls wurde damit der Invaliditätsgrad des Vorunfalles auch für die Zukunft verbindlich festgelegt. Daher kann der Versicherer den vorliegenden Versicherungsfall nicht dazu benutzen, eine ihm hinsichtlich der Vorinvalidität unterlaufene Fehleinschätzung, die damals zu einer objektiv überhöhten Versicherungsleistung führte, zu kompensieren. Der Bemessung der gebührenden Versicherungsleistung ist die durch den Versicherungsfall tatsächlich bewirkte Invalidität zugrundezulegen.

Normen

AUVG 2000 Art7
AUVG 1998 Art7.4
AUVB 2000 Art18 Z2
AUVB 2003 Art7.3
AUVB 2003 Art18
private Unfallversicherung Art 17.2 AUVB 2013
private Unfallversicherung Art 17.1 AUVB 2013

7 Ob 271/06pOGH20.12.2006
7 Ob 92/07sOGH09.05.2007

Auch; nur: Im Bereich der privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auch bereits auf einem leistungspflichtigen Unfall beruhte oder auf einer sonstigen Krankheit, ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen. Haben sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer hinsichtlich der Entschädigung einer Vorinvalidität - wie hier - vergleichsweise geeinigt, betrifft dies daher allein den Vorunfall und kann eine Bindungswirkung für künftige Versicherungsfälle nicht bewirken. (T1); Beisatz: Wird der zweite Folgeschaden, der zu einem neuen selbständigen Versicherungsfall führt, ausschließlich durch das zweite Trauma „überlagert" und wäre daher auch ohne Vorschädigung so entstanden, so kann von einer Anspruchkürzung bedingenden Betroffenheit des in Frage stehenden Körperteils oder dessen Funktion durch die bereits vor dem Unfall gegebene (anderweitige) dauernde Beeinträchtigung und damit Vorinvalidität im Sinne der AVB nicht ausgegangen werden. Vorschäden in einer nicht betroffenen Funktion haben daher auch unberücksichtigt zu bleiben. (T2); Beisatz: Hier: Durch einen Vorunfall wurde zunächst die Unterarmrotation beeinträchtigt und durch einen neuerlichen Unfall die Greiffunktion der Hand. Es ist kein Abzug im Sinne einer Vorinvalidität vorzunehmen. (T3)

7 Ob 109/09vOGH22.10.2010

Auch

7 Ob 42/11vOGH27.04.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Vorschäden in einer nicht betroffenen Funktion sind nicht zu berücksichtigen. (T4)

7 Ob 109/14aOGH10.09.2014

Auch; nur: Im Bereich der privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auf einem (damals) leistungspflichtigen Unfall beruhte oder aber auf einer Krankheit, ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen. (T5)<br/>Beisatz: Aus Art 7.4 AUVB 1998 ist eindeutig abzuleiten, dass sich die Zusammenrechnungsbestimmung ausschließlich auf die Invaliditätsfolgen aus einem Versicherungsfall beziehen.(T6)

7 Ob 137/19aOGH24.04.2020
7 Ob 105/21yOGH15.09.2021

nur T5; Beis wie T2

7 Ob 166/23xOGH24.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20061220_OGH0002_0070OB00271_06P0000_001