European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1992:E30282
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es ist herrschende Rechtsprechung, daß eine im Miteigentum der Ehegatten stehende, in die Aufteilungsmasse fallende Liegenschaft in nachehelichen Aufteilungsverfahren grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen ist (EFSlg 57.297, 54.535; MietSlg 34.607; 8 Ob 695,696/89; 8 Ob 694/86; 6 Ob 658/84; 7 Ob 1634/92). Für die Bewertung, insbesondere für die Bemessung einer Ausgleichszahlung (EFSlg 54.661, 51.825), ist in der Regel der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (erster Instanz) maßgeblich (EFSlg 51.728, 51.729; SZ 55/192), sofern nicht die Wertsteigerung nur einem Ehegatten zuzurechnen ist (EFSlg 51.729, 48.910). In Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles wurde eine von diesen Grundsätzen abweichende Vorgangsweise gebilligt. Im vorliegenden Fall sind jedoch hiefür keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben.
Richtig ist, daß bei der Bewertung eines Miteigentumsanteiles nicht außer acht gelassen werden darf, daß bei der Wertermittlung alle den Verkehrswert beeinflussenden tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen sind und sich die daraus ergebende Position des Miteigentümers in aller Regel in einem entsprechenden Abstrich niederschlägt. Diese grundsätzlich zutreffende Ansicht kann jedoch – entgegen JBl 1983, 598 – nicht schlechthin auf das nacheheliche Aufteilungsverfahren übertragen werden. Ziel der ein solches Verfahren beherrschenden Billigkeitserwägungen ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen (1 Ob 525/84 uva). Nach dieser Zielsetzung muß aber hier berücksichtigt werden, daß die Rechtsmittelwerberin nunmehr Alleineigentümerin der Liegenschaft wird.
Auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Anspannung des Ausgleichspflichtigen zur Aufbringung der Ausgleichszahlung entspricht der ständigen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg 63.602 ff u.a.).
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 ZPO Abstand genommen.
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