Rechtssatz
Kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn die Minderverzeichnung in der Kostennote ihre Ursache nur in einem Rechenfehler (hier: Dezimalfehler) des Schriftsatzverfassers hat, die Ansatzposition dieses Kostenbegehrens jedoch hinsichtlich Bezeichnung und Prozentwert richtig verzeichnet wurde.
2 Ob 296/00v | OGH | 23.11.2000 |
Beisatz: Hier: Additionsfehler in der Zwischensumme bei betraglich richtig verzeichneter Bemessungsgrundlage. (T1) |
9 ObA 56/07m | OGH | 05.06.2008 |
Beisatz: Hier: Rechenfehler bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den Berufungsschriftsatz. (T2) |
9 Ob 37/17g | OGH | 28.11.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Additionsfehler. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20000712_OGH0002_0070OB00152_00D0000_001