OGH 7Ob1510/83; 6Ob1524/84; 9ObA180/98f (RS0044463)

OGH7Ob1510/83; 6Ob1524/84; 9ObA180/98f19.8.1998

Rechtssatz

Geschäftsgrundlage; außerordentliche Revision nicht angenommen:

Nichteinhaltung eines Pachtvertrages führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Normen

ZPO §508a

7 Ob 1510/83OGH15.12.1983
6 Ob 1524/84OGH12.07.1984

Beisatz: 1) Typische Geschäftsgrundlage ist nur eine solche nicht im Vertrag festgelegte Voraussetzung, die jedermann mit diesem Geschäft verbindet.<br/>2) Selbst typische Voraussetzungen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie sich auf die eigene persönliche Sphäre beziehen, also im Bereich des betreffenden Partners zutragen. (T1)

9 ObA 180/98fOGH19.08.1998

Vgl; nur: Geschäftsgrundlage. (T2) Beis wie T1 nur: Typische Geschäftsgrundlage ist nur eine solche nicht im Vertrag festgelegte Voraussetzung, die jedermann mit diesem Geschäft verbindet. (T3) Beisatz: Hier: Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19831215_OGH0002_0070OB01510_8300000_001

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