7 Ob 13/93 | OGH | 13.10.1993 |
Veröff: VersR 1994,839 = VersRdSch 1994,126 |
7 Ob 5/96 | OGH | 21.02.1996 |
nur: Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung oder überhaupt der Zustellung der Versicherungspolizze und der Vorschreibung der ersten Prämie gehen zu seinen Lasten. (T1) Beisatz: Der Nachweis der Absendung einer nicht eingeschrieben zur Post gegebenen Sendung reicht dafür nicht aus. (T2) |
7 Ob 314/99y | OGH | 29.05.2000 |
Auch |
7 Ob 105/03x | OGH | 28.05.2003 |
nur: Der Versicherer hat die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung als anspruchsvernichtenden Umstand zu beweisen, wozu als erstes die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages, die in der Zusendung der Polizze zum Ausdruck kommt, gehört. (T3); Beisatz: Es ist Sache des Versicherers, den Zustand vorläufiger Deckung auf eindeutige Art zu beenden, etwa durch Zusendung der Polizze an den Versicherungsnehmer. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19931013_OGH0002_0070OB00013_9300000_001
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