OGH 7Ob13/93 (RS0043388)

OGH7Ob13/9313.10.1993

Rechtssatz

Der Versicherer hat die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung als anspruchsvernichtenden Umstand zu beweisen, wozu als erstes die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages, die in der Zusendung der Polizze zum Ausdruck kommt, gehört. Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung oder überhaupt der Zustellung der Versicherungspolizze und der Vorschreibung der ersten Prämie gehen zu seinen Lasten.

Normen

ZPO §503 Z4 E4c3
VersVG §38
VersVG §38 Abs2

7 Ob 13/93OGH13.10.1993

Veröff: VersR 1994,839 = VersRdSch 1994,126

7 Ob 5/96OGH21.02.1996

nur: Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung oder überhaupt der Zustellung der Versicherungspolizze und der Vorschreibung der ersten Prämie gehen zu seinen Lasten. (T1) Beisatz: Der Nachweis der Absendung einer nicht eingeschrieben zur Post gegebenen Sendung reicht dafür nicht aus. (T2)

7 Ob 314/99yOGH29.05.2000

Auch

7 Ob 105/03xOGH28.05.2003

nur: Der Versicherer hat die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung als anspruchsvernichtenden Umstand zu beweisen, wozu als erstes die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages, die in der Zusendung der Polizze zum Ausdruck kommt, gehört. (T3); Beisatz: Es ist Sache des Versicherers, den Zustand vorläufiger Deckung auf eindeutige Art zu beenden, etwa durch Zusendung der Polizze an den Versicherungsnehmer. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19931013_OGH0002_0070OB00013_9300000_001

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