Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner ist schuldig, dem Antragsteller die mit 445,82 EUR (darin enthalten 74,30 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht sprach in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruchs aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage fehle, ob von einer mit öffentlichen Verkehrsmitteln pendelnden Person zu verlangen sei, die Fahrtkosten durch Wahl einer Jahreskarte so gering wie möglich zu halten.
Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG). Die vom Rekursgericht genannte Rechtsfrage stellt sich nicht:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht übersieht, dass sich die Rechtsprechung, dass Fahrtkosten vom Eigeneinkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen sind, nur auf die durch den Beruf (wie bei der Lehrlingsentschädigung) bedingten Ausgaben bezieht (RIS‑Justiz RS0047752, RS0047740).
Im Ergebnis hält sich aber die Entscheidung des Rekursgerichts im Rahmen der Judikatur. Danach ist ein kurzfristiges Ferialeinkommen des Unterhaltsberechtigten (hier: während der Dauer zweier Monate während des Studiums) bei der Unterhaltsbemessung im Allgemeinen nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0117200). Solche Beträge werden in einer intakten Familie regelmäßig dem Kind überlassen (4 Ob 215/09k ua). Der Revisionsrekurswerber übergeht überdies, dass das Berufungsgericht (unbekämpft) ohnehin einen (geringen) Teil des Eigeneinkommens bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt hat. Der vom Rekursgericht ermittelte Unterhaltsanspruch des Antragstellers entspricht den von der Judikatur bei der Unterhaltsbemessung angewendeten Grundsätzen.
Der vom Rekursgericht (wenn auch mit unrichtiger Begründung) verneinte Nichtigkeitsgrund im Verfahren erster Instanz liegt nicht vor. Der Grundsatz des Parteiengehörs im Außerstreitverfahren erfordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör im außerstreitigen Verfahren ist auch gewahrt, wenn die Parteien sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben oder ihr Vorbringen im Rekurs darlegen konnten (RIS‑Justiz RS0006048, RS0006057). Der Antragsgegner hatte im Rekurs Gelegenheit, zu den vorgelegten Urkunden Stellung zu nehmen. Er führte dort aus, dass er, wenn ihm die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden früher zur Kenntnis gebracht worden wären, vorgebracht hätte, dass diese keinen Nachweis für einen Studienerfolg oder die Berufsaussichten darstellten. Darüber hinaus erstattete er kein Vorbringen und stützte sich auch nicht auf weitere Beweismittel. Seine Rekursbehauptungen waren auch abstrakt nicht geeignet, einen anderen Verfahrensverlauf zu bewirken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG. Der Antragsteller wies in der Revisionsrekursbeantwortung darauf hin, dass keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen seien.
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