Rechtssatz
Die Lehrlingsentschädigung fällt unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes.
2 Ob 534/91 | OGH | 29.05.1991 |
Beisatz: Bestehen keine Anhaltspunkte, daß durch Antritt der Lehre zusätzlicher Bedarf entstanden ist, sind keine Erhebungen. (T1) |
7 Ob 592/92 | OGH | 01.10.1992 |
Beisatz: Daher wird sein Unterhaltsanspruch auf den Betrag gemindert, der bei Bedachtnahme auf seine eigenen Einkünfte zum Eintritt seiner Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt. (T2) |
10 Ob 30/15g | OGH | 13.04.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Erhält ein Unterhaltsberechtigter die monatliche Lehrlingsentschädigung erst im Nachhinein ausbezahlt, hat eine Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf seinen Geldunterhaltsanspruch erst ab dem darauf folgenden Monatsersten zu erfolgen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19910131_OGH0002_0080OB00504_9100000_001
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