OGH 1Ob177/02i; 1Ob50/03i; 3Ob223/02v; 1Ob88/08k; 4Ob215/09k; 7Ob139/12k; 7Ob44/12i; 3Ob111/13i; 9Ob31/14w; 6Ob6/20f; 8Ob34/20p; 10Ob3/24z (RS0117200)

OGH1Ob177/02i; 1Ob50/03i; 3Ob223/02v; 1Ob88/08k; 4Ob215/09k; 7Ob139/12k; 7Ob44/12i; 3Ob111/13i; 9Ob31/14w; 6Ob6/20f; 8Ob34/20p; 10Ob3/24z14.5.2024

Rechtssatz

Kurzfristiges Ferialeinkommen eines Unterhaltsberechtigten ist bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §140 Ca

1 Ob 177/02iOGH26.11.2002
1 Ob 50/03iOGH25.03.2003
3 Ob 223/02vOGH18.12.2003
1 Ob 88/08kOGH21.10.2008

Ähnlich; Beisatz: Hier: Geringes Einkommen der Unterhaltsberechtigten aus ihrer Tätigkeit in der Behindertenwerkstätte. (T1)

4 Ob 215/09kOGH23.02.2010
7 Ob 139/12kOGH26.09.2012

Beisatz: Solche Beträge werden in einer intakten Familie regelmäßig dem Kind überlassen. (T2); Beisatz: Hier: Während der Dauer zweier Monate während des Studiums. (T3)

7 Ob 44/12iOGH19.12.2012
3 Ob 111/13iOGH21.08.2013

Vgl auch

9 Ob 31/14wOGH27.05.2014

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Stellt man auf eine intakte Familie ab, ist davon auszugehen, dass dem Unterhaltsberechtigten ein geringes Einkommen aus der Tätigkeit in der Behindertenwerkstätte als Taschengeld belassen bliebe, ohne dass deshalb der Unterhalt gekürzt würde. (T4)

6 Ob 6/20fOGH20.02.2020

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 34/20pOGH28.09.2020
10 Ob 3/24zOGH14.05.2024

Beisatz: Die Frage, ob ein kurzfristiges Ferialeinkommen noch als geringfügig – im Sinn eines üblicherweise dem Kind überlassenen Taschengeldes – zu qualifizieren ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20021126_OGH0002_0010OB00177_02I0000_001

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