Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Vaters, die in der unrichtigen Information über den Beginn der beantragten Unterhaltserhöhung liegen soll, verneint. Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann aber auch nicht in einem über Sachanträge oder sonstige Rechtsschutzbegehren geführten Außerstreitverfahren nochmals mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (SZ 65/84 und zahlreiche nichtveröffentlichte Entscheidungen, zuletzt 4 Ob 2367/96h). Höhere als durchschnittliche berufsbedingte Pkw-Kosten hätten bereits in der Äußerung zum Unterhaltserhöhungsantrag geltend gemacht werden können. Daß der Vater zu seiner Gehaltsauskunft, aus der sich ergab, daß Pkw-Kosten nicht abgegolten werden, nicht gehört wurde, begründet daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rekursgericht. Die Überschreitung des Regelbedarfs hat seine Ursache im überdurchschnittlichen Einkommen des Vaters. Eine Überalimentation ist damit nicht eingetreten.
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