OGH 7Ob13/10b (RS0125837)

OGH7Ob13/10b17.3.2010

Rechtssatz

§ 176 Abs 5 und 6 VersVG gelten nur für das System der Bruttopolizze (wonach die Vermittlungsprovision nicht vom Kunden, sondern vom Versicherer bezahlt wird). Sie sind auf die Nettopolizze nicht analog anzuwenden.

Normen

VersVG §176 Abs5
VersVG §176 Abs6

7 Ob 13/10bOGH17.03.2010
7 Ob 54/13mOGH17.04.2013

Vgl aber; Beisatz: Mit dem VersRÄG 2012, BGBl I 2012/34, wurde in § 176 Abs 6 VersVG folgender Satz angefügt: „Die voranstehenden Bestimmungen sind auf Vereinbarungen, nach denen der Versicherungsnehmer die Provision unmittelbar dem Vermittler zu leisten hat, sinngemäß anzuwenden.“ Diese Bestimmung ist gemäß § 191c Abs 11 VersVG auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 1. 7. 2012 abgeschlossen werden. Durch den Zusatz in § 176 Abs 6 VersVG werden die Regelungen über die Höhe des Provisionsanspruchs des Versicherungsvermittlers in „Frühstornofällen“ auch auf die Nettopolizze ausgedehnt. (T1)

7 Ob 73/15hOGH02.07.2015

Beis wie T1; Beisatz: Das Gesamtkonzept eines Seminarvertrags verstößt infolge verpönter Umgehung des § 176 Abs 6 VersVG gegen § 879 Abs 1 ABGB, wenn dieser im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Vorsorgekonzepts, dem eine kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde liegt, abgeschlossen wurde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20100317_OGH0002_0070OB00013_10B0000_001

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