Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die Klage sofort - ohne sie dem Beklagten zuzustellen - wegen (örtlicher und sachlicher) Unzuständigkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Die erstinstanzliche Entscheidung wurde vor dem 1. 4. 2009 gefällt. Nach Art XIV Abs 2 der Zivilprozessnovelle 2009, BGBl I 2009/30, sind die §§ 521 und 521a ZPO daher hier noch in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden. Die Frist zur Erhebung eines (Revisions-)Rekurses beträgt (auch) nach § 521 Abs 1 ZPO (alt) 14 Tage, im Fall der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit gemäß § 521a Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO (alt) jedoch vier Wochen. Streitanhängigkeit tritt durch die Zustellung der Klage an den Beklagten ein (§ 232 Abs 1 ZPO).
Da die Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit a limine zurückgewiesen wurde und ein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO (alt) also nicht gegeben ist, beträgt die Revisionsrekursfrist im vorliegenden Fall 14 Tage (vgl 10 ObS 148/06x mwN). Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Kläger am 26. 3. 2009 zugestellt. Dessen außerordentlicher Revisionsrekurs wurde (vorweg) per Fax am 23. 4. 2009 und damit nach Ablauf der Revisionsrekursfrist eingebracht. Das verspätete Rechtsmittel ist zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).
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