Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die Klage sofort - noch vor ihrer Zustellung an die beklagte Partei - wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der klagenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist verspätet:
Die Frist zur Erhebung eines (Revisions-)Rekurses beträgt 14 Tage, im Fall der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit jedoch vier Wochen (§§ 521 Abs 1, 521a Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO). Streitanhängigkeit tritt durch die Zustellung der Klage ein (§ 232 Abs 1 ZPO).
Da im vorliegenden Fall die Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde - ein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO also nicht gegeben ist -, beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (SZ 71/29 mwN). Im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren sind die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit (§§ 222 bis 225 ZPO) nicht anzuwenden (§ 39 Abs 4 ASGG). Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde der klagenden Partei am 25. Juli 2006 zugestellt. Sie hat den Revisionsrekurs erst am 22. August 2006, somit nach Ablauf der Revisionsrekursfrist erhoben. Der verspätete Revisionsrekurs war zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)