Rechtssatz
Hat der Vater eines Ehegatten diesem das Geld für die Anschaffung des Grundstückes geschenkt, auf dem in der Folge ein Haus errichtet wurde, so ist bei der Aufteilung nicht der heutige Grundwert vom Gesamtliegenschaftswert abzuziehen, sondern es sind die damaligen Grunderwerbskosten und die damaligen Kosten des Hausbaus in Relation zu setzen (so schon 2 Ob 583/89).
1 Ob 64/18w | OGH | 30.04.2018 |
Ähnlich; Beisatz: Es ist der im Verkehrswert erhalten gebliebene Schenkungs- und Einbringungsanteil zu ermitteln. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970416_OGH0002_0070OB00109_97Y0000_001
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