OGH 7Ob105/65 (RS0081161)

OGH7Ob105/6526.5.1965

Rechtssatz

Ein Betriebsschaden liegt dann vor, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstanden ist, der ein Kraftfahrzeug gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne weiteres überstehen muß. Nun ist es zwar richtig, daß Art und Ausmaß der als "gewöhnlich" zu wertenden Einwirkungen sich aus der Widmung des Fahrzeuges für einen bestimmten Verwendungszweck ergeben. Schließt die im Einzelfall oder allgemein vorliegende Widmung eines Fahrzeuges ein bestimmtes Risiko ein, so liegt ein Betriebsschaden vor, für den im Rahmen des Versicherungsvertrages nach § 12 AKB nicht aufzukommen ist. Es gehört nicht zum normalen Betrieb einer zu Planierarbeiten eingesetzten Planierraupe, daß diese derart an dem Rand der einzuebnenden Fläche einsinkt, daß sie in einen Abgrund stützt. Das Betriebsrisiko wird bei einem derartigen Einsatz wohl Beschädigungen des Kettenfahrzeuges durch die gelagerten Gegenstände einschließen oder Schäden, die unmittelbar mit der Planiertätigkeit im Zusammenhang stehen, nicht aber einen Schaden der darauf zurückzuführen ist, daß das Fahrzeug, aus welcher Ursache immer, derart einsinkt, daß es als Folge des Einsinkens, bzw der Bemühungen auf festen Grund zu kommen, viele Meter tief einstürzt.

Auto

 

Normen

AKB §12 Abs1 lita
AKIB Art11 AI Z2 lite
KKB 2007 Art1.1.6

7 Ob 105/65OGH26.05.1965

Veröff: SZ 38/90 = VersR 1966,98 = ZVR 1966/36 S 48

7 Ob 176/69OGH29.10.1969

Auch; Beisatz: Hier: Nachgeben des Bachbettes unter Laderaupe: Betriebsschaden. (T1) Veröff: EvBl 1970/62 S 99 = JBl 1970,429 = VersR 1971,1028 = ZVR 1970/119 S 162

7 Ob 47/76OGH26.08.1976

nur: Ein Betriebsschaden liegt dann vor, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstanden ist, der ein Kraftfahrzeug gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne weiteres überstehen muß. (T2) Veröff: JBl 1977,599 = ZVR 1978/27 S 24

7 Ob 25/87OGH14.05.1987

nur T2; Veröff: SZ 60/90 = VersR 1988,503 = VersRdSch 1988,26 = RdW 1988,11

7 Ob 47/88OGH15.12.1988

nur T2; Veröff: SZ 61/277 = VersRdSch 1989,326 = ZVR 1989,111 S 185

7 Ob 136/14xOGH10.12.2014

Auch; Beisatz: Hier: Art 1.1.6 KKB 2007. (T3)<br/>Beisatz: Aber: Das spezielle Risiko des Umkippens eines LKW hat auch dann, wenn es auf ein Nachgeben des Bodens oder einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist, eine andere Qualität als die vom Schutz der Kfz-Kaskoversicherung ausgeschlossenen Betriebsschäden. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19650526_OGH0002_0070OB00105_6500000_001

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