OGH 7Ob1023/94 (RS0081020)

OGH7Ob1023/9412.10.1994

Rechtssatz

Auf eine Leistungsklage kann der Versicherungsnehmer solange nicht verwiesen werden, solange die Haftpflicht nicht dem Grunde und der Höhe nach feststeht.

Normen

VersVG §149

7 Ob 1023/94OGH12.10.1994
7 Ob 264/02bOGH27.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Steht die Haftpflicht des Versicherers dem Grunde nach fest, weil der Versicherungsnehmer den Anspruch des Geschädigten anerkannt hat (§ 154 Abs 1 VersVG) und steht weiters die Schadenshöhe mit einem die Klageforderung jedenfalls übersteigenden Betrag fest, so reicht dies für die Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage (anstelle einer bloßen Feststellungsklage) aus. (T1)

7 Ob 84/08sOGH11.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19941012_OGH0002_0070OB01023_9400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)