OGH 7Nd502/00

OGH7Nd502/0022.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei T***** I***** Frankreich, wegen S. 938.967,85 s. A., infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung von S 938.967,85 samt Staffelzinsen aus insgesamt 59 zwischen dem 28. 9. und 29. 12. 1999 grenzüberschreitend, jeweils ordnungsgemäß und mängelfrei durchgeführten Transportaufträgen von Frankreich nach Wien, wo auch jeweils der Ort der Entladung gewesen sei, wobei keine der einzelnen Rechnungen über der bezirksgerichtlichen Zuständigkeitsgrenze (§ 49 Abs 1 JN) liegt und diese nach den Klagebehauptungen auch in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang zueinander stehen. Auf die gegenständliche Klage sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die Klägerin die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Zunächst ist allerdings - im Sinne einer Klar- und Richtigstellung - vorauszuschicken, dass die Behauptung der Klägerin in Punkt I.1, wonach "seit dem Jahr 1992 das gesamte Straßengüterbeförderungsgewerbe durch das Inkrafttreten des § 439a HGB selbst bei rein innerösterreichischen Straßengüterbeförderungen auch der CMR" unterliege, unrichtig ist. Die Bestimmung des Art 31 CMR wurde nämlich in § 439a Abs 1 HGB durch das Binnen-Güterbeförderungsgesetz BGBl 1990/459 ausdrücklich ausgenommen (3 Nd 516/99).

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft aber für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und Frankreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (vgl die Länderübersicht Schütz in Straube2 § 452 HGB Anhang I). Da nach dem Klagevorbringen solche grenzüberschreitende Beförderungen vorliegen - was auch durch die beigeschlossenen Rechnungen samt Frachtbriefen untermauert wird - und Entladeort des Gutes jeweils Wien war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler

Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99).

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