OGH 6Ob90/08s

OGH6Ob90/08s8.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen S***** GmbH & Co KG mit dem Sitz in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Gesellschafter Dr. Michael S*****, S***** GmbH, *****, und Thomas S*****, alle vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2008, GZ 28 R 240/07f-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 Abs 1 FBG) zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerber vermögen in ihrem Rechtsmittel keine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

1. Die Änderung der Firma einer Kommanditgesellschaft und der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft sind - als Änderungen eingetragener Tatsachen - beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden (§ 10 Abs 1 FBG). Nach der eindeutigen und klaren Anordnung des § 107 Abs 1 UGB (iVm § 161 Abs 2 UGB) sind die Anmeldungen von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (RIS-Justiz RS0061538; RS0111762). Auch Kommanditisten haben bei der Anmeldung mitzuwirken (6 Ob 2288/96f = SZ 70/29; 2 Ob 97/48 = SZ 21/81). Die Ansicht der Rechtsmittelwerber, ein Kommanditist habe insoweit an der Anmeldung mitgewirkt, indem er die „Vorladungen" zu den Gesellschafterversammlungen zur Kenntnis genommen und daraufhin schriftlich erklärt habe, mit den „einhellig gefassten" Gesellschafterbeschlüssen nicht einverstanden zu sein, ist offensichtlich verfehlt.

2. Da der Eintragungsbeschluss nicht rechtskräftig wurde, konnte schon aus diesem Grund die Eintragung der Änderungen den Mangel nicht heilen, dass nicht alle Gesellschafter angemeldet haben. Dieser zutreffenden Auffassung des Rekursgerichts haben die Revisionsrekurswerber nichts entgegenzusetzen.

3. Die Frage, „ob es aus formalrechtlichen Erwägungen unbedingt erforderlich ist", dass ein Kommanditist eine Anmeldung zum Firmenbuch „unbedingt in öffentlich beglaubigter Form" unterzeichnen muss, stellt sich nicht, hat doch ein Kommanditist gar nicht an der Anmeldung mitgewirkt.

4. Wer ein amtswegiges Vorgehen des Firmenbuchgerichts zur Erzwingung der Anmeldung durch den Verpflichteten nach § 24 FBG angeregt hat, ist nicht zum Rekurs gegen dessen Ablehnung legitimiert (6 Ob 4/94 mwN).

5. Ist ein Gesellschafter zur Anmeldung verpflichtet, so kann er von einem anderen zur Anmeldung verpflichteten Mitgesellschafter im Prozessweg zu dieser Mitwirkung gezwungen werden (RIS-Justiz RS0061681; RS0061858).

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